OGH 3Nc34/24s

3Nc34/24sObergericht03.07.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Nc34/24s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030NC00034.24S.0703.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1) S* J*, geboren am * 2011, und 2) A* J*, geboren am * 2013, beide wohnhaft bei ihrem Vater D* J*, sowie 3) C* J*, geboren am * 2009, und 4) V* J*, geboren am * 2016, beide wohnhaft bei ihrer Mutter V* M*, AZ 5 Ps 85/23f des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss vom 18. 4. 2024, GZ 5 Ps 85/23f90, verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Innsbruck wird nicht genehmigt.

Begründung

Begründung:

[1] Die Lebensgemeinschaft der Eltern der vier minderjährigen Kinder ist seit Mai 2023 aufgelöst. Die Obsorge über die Kinder kommt der Mutter alleine zu. Zunächst wurde die Pflegschaftssache beim Bezirksgericht Innsbruck geführt. Da die Mutter am 5. 7. 2023 bekanntgegeben hatte, dass sie mit den Kindern nach Wien verzogen sei, wurde die Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien übertragen. In der Folge stellte der in Innsbruck lebende väterliche Großvater einen obsorgerechtlichen Antrag betreffend die beiden Buben.

[2] Mit Stellungnahme vom 10. 4. 2024 gab der Kinder- und Jugendhilfeträger Wien bekannt, dass sich die beiden Buben seit 21. 2. 2024 beim Vater in Innsbruck befinden. Aus dieser Stellungnahme ergibt sich, dass die Familie dem Kinder- und Jugendhilfeträger Wien bestens bekannt ist. Die Mädchen fühlen sich im Haushalt der Mutter und deren neuen Lebensgefährten wohl. Auch die Buben gaben an, dass es ihnen bei der Mutter gut gegangen sei. Die Situation der Familie verschlechterte sich allerdings durch den Kampf des Vaters um die Buben und den dadurch auf die Familie ausgeübten Druck. S* beugte sich letztlich dem Wunsch des Vaters und A* schloss sich zögerlich seinem Bruder an; er hängt aber auch an der Mutter und seinen Schwestern. Die Mutter entschloss sich, die Buben dem Vater mitzugeben, um die Situation zu deeskalieren.

[3] Mit Beschluss vom 18. 4. 2024 übertrug das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Zuständigkeit an das Bezirksgericht Innsbruck. Dieser Beschluss wurde letztlich vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Eltern zugestellt, die dagegen kein Rechtsmittel erhoben.

[4] Am 26. 4. 2024 übermittelte das Bezirksgericht Innsbruck den Pflegschaftsakt dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurück, weil die beiden Mädchen nicht in Innsbruck aufhältig seien und hinsichtlich der beiden Buben vorerst abzuklären sei, ob sich diese im Einvernehmen mit der obsorgeberechtigten Mutter dauerhaft in Innsbruck aufhalten sollen.

[5] Nunmehr legte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 JN vor. Es bestehe derzeit keine Notwendigkeit, für die beiden Mädchen pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen zu treffen. Der offene Obsorgeantrag betreffe die beiden in Innsbruck wohnhaften Buben. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien kenne die Vorgeschichte nicht und sei schlechter geeignet, den Schutz der Minderjährigen zu wahren.

[6] Die Übertragung der Pflegschaftssache ist nicht zu genehmigen.

[7] 1. § 111 Abs 1 JN ordnet an, dass das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen kann, wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder einer sonst schutzberechtigten Person gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn der Mittelpunkt der Lebensführung des Pflegebefohlenen dauerhaft in jenen Gerichtssprengel verlegt wurde, an dessen Gericht die Pflegschaftssache übertragen werden soll. Eine Zuständigkeitsübertragung wird von der Rechtsprechung hingegen dann abgelehnt, wenn der Aufenthalt des Minderjährigen noch nicht stabil ist (5 Nc 22/07s; 3 Nc 1/23m).

[8] 2. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Zuständigkeit sind hier nicht gegeben.

[9] Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien strebt die Übertragung der Pflegschaftssache offenbar hinsichtlich aller vier Kinder an das Bezirksgericht Innsbruck an. Die beiden Mädchen befinden sich jedoch dauerhaft in Wien. Der Aufenthalt der beiden Buben beim Vater ist keineswegs als stabil und dauerhaft zu qualifizieren, zumal der derzeitige Wohnortwechsel nicht auf eine ernste Willenseinigung der Eltern, sondern vielmehr auf den enormen Druck des Vaters zurückzuführen ist und die Mutter im Interesse der Familie, die zur Ruhe kommen soll, die Situation deeskalieren wollte. Auch die Annahme des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, das Bezirksgericht Innsbruck sei zur Wahrung des Schutzes der Minderjährigen besser geeignet, ist nicht stichhaltig, weil sich auch das Bezirksgericht Innsbruck noch keine besondere Sachkunde zum Obsorgeantrag des väterlichen Großvaters verschaffen konnte. Demgegenüber ist die Situation der Familie dem Kinder- und Jugendhilfeträger Wien bestens bekannt.

[10] 3. Das Bezirksgericht Innsbruck hat damit zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass der Aufenthalt der beiden Buben in Innsbruck nicht als dauerhafte Verlegung ihres Lebensmittelpunkts angesehen werden kann. Eine Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Innsbruck ist jedenfalls derzeit nicht im Interesse der Kinder gelegen.

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