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3Ob115/24v•OGH 3Ob115/24v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen F*, geboren am * 1948, *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 3. Jänner 2024, GZ 15 R 445/23a79, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 26. September 2023, GZ 2 P 81/22m52, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen gegen die Bestellung eines Rechtsbeistands gemäß § 119 AußStrG und eines einstweiligen Erwachsenenvertreters gemäß § 120 AußStrG zur Besorgung näher bezeichneter dringender Angelegenheiten nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
[2] Die Rekursentscheidung wurde dem Betroffenen am 23. Jänner 2024 zugestellt. Das Erstgericht wertete die in der Folge vom Betroffenen eingebrachte Eingabe („Antrag auf Aufhebung wegen Nichtigkeit“) als außerordentlichen Revisionsrekurs und legte diesen dem Obersten Gerichtshof vor.
[3] Dieses Rechtsmittel wurde allerdings erst am 1. März 2024 – und damit lange nach Ablauf der vierzehntägigen Revisionsrekursfrist (§ 65 Abs 1 AußStrG) – eingebracht und ist daher ohne inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.
[4] Der dem Rechtsmittel anhaftende Formmangel (Fehlen der gemäß § 6 Abs 2 letzter Satz AußStrG erforderlichen Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder Notar) ist unter diesen Umständen nicht mehr aufzugreifen.
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