OGH 2Nc36/24b

2Nc36/24bObergericht05.07.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Nc36/24b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00036.24B.0705.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei V*, vertreten durch Dr. Hans Peter Sauerzopf ua, Rechtsanwälte in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei M*, vertreten durch Orsini und Rosenberg Striessnig, Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Aufhebung eines Vertrags und Löschung, aufgrund der Befangenheitsanzeige * vom 21. Juni 2024 im Rekursverfahren zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

  • ist als Mitglied des * Senats in der zu * anhängigen Rechtssache befangen.

Begründung

Begründung:

[1] Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Anfechtbarkeit eines Liegenschaftskaufvertrags, wobei sich die Klägerin die Ansprüche der Verkäuferin aus diesem Vertrag entgeltlich abtreten ließ.

[2] Über den in dieser Sache erhobenen Rekurs der Beklagten hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.

[3] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, dass er mit einem Substituten der für die Klägerin einschreitenden Rechtsanwalts-GmbH, mit dem er seit Studienzeiten bekannt sei, mehrmals über rechtliche Fragestellungen zum konkreten Rechtsstreit diskutiert habe. Er zeige daher seine Befangenheit an.

[4] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

[5] * zeigt an, dass er sich subjektiv befangen fühlt. Damit äußert er Zweifel, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 17/21d Rz 5 mwN).

[6] Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen war.

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