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12Ns45/24z•OGH 12Ns45/24z
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juli 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * P* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, AZ 29 Hv 61/24z des Landesgerichts Salzburg über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Eine Delegierung kommt gemäß § 39 Abs 1 StPO nur ausnahmsweise in Betracht (vgl RISJustiz RS0053539). Wichtige Gründe im Sinn dieser Bestimmung werden aber mit den Hinweisen, dass der im Sprengel des Landesgerichts Wiener Neustadt wohnhafte Angeklagte „ohne Angabe von Gründen“ einer Delegierung entgegentrat, und dieser ersuchte, „die Hauptverhandlung an einem Freitag anzuberaumen, um die Anreise für den Rechtsvertreter zu erleichtern“, nicht dargetan. Gleiches gilt für den Umstand, dass nur einer der beantragten Zeugen im Sprengel des Landesgerichts Salzburg wohnhaft sei, während weitere Zeugen in Wien aufhältig seien.
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