OGH 11Ns48/24h

11Ns48/24hObergericht08.07.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns48/24h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00048.24H.0708.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * F* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1, Abs 2 StGB, AZ 5 Hv 40/24k des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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