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9Bs172/24y•OLG Graz 9Bs172/24y
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Berzkovics (Vorsitz), den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Maga. Kohlroser in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 20. Juni 2024, GZ 4 BE 172/24k-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* verbüßt aktuell in der Justizanstalt Graz-Jakomini die Freiheitsstrafe von 12 Monaten, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. Juli 2023, AZ 260 Hv 1/23y, iVm dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 7. Februar 2024, AZ 10 Bs 353/23x, wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängt wurde, sowie die dazu mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. Juni 2024, AZ 16 Hv 54/24z, wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten, insgesamt somit eine Strafzeit von 14 Monaten.
Dem zuletzt genannten Urteil lag – zusammengefasst - zugrunde, dass der Strafgefangene während des Strafvollzugs in ** den Anstaltspsychiater der Justizanstalt Graz-Jakomini durch gegenüber Sympathiepersonen abgegebene Äußerungen gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen (vgl Urteil in den Beilagen)
Der Entlassungszeitpunkt fällt auf den 22. August 2024. Zwei Drittel der Strafen sind (infolge neu errechneten Stichtags) seit 1. April 2024 vollzogen (ON 2.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln der Freiheitsstrafen am 1. April 2024 konform der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und der Äußerung des Anstaltsleiters aus spezialpräventiven Gründen ab.
Die Beschwerde des Strafgefangenen ist unberechtigt.
Der Strafgefangene weist - abgesehen von den Anlassverurteilungen - beginnend mit dem Jahr 2008 zahlreiche Verurteilungen wegen unterschiedlichster Delikte auf, wobei bei ihm schon nahezu sämtliche Sanktionsarten (Geldstrafe, bedingte Freiheitsstrafen, Probezeitverlängerungen, Widerrufe von bedingten Strafnachsichten und einer bedingten Entlassung, unbedingte Freiheitsstrafen, Einweisung) ausgeschöpft wurden und er bereits mehrfach in Strafhaft war. Auch die wiederholte Anordnung von Bewährungshilfe half nicht, ihn nachhaltig zu resozialisieren. Im Gegenteil, dem aktuellen Vollzug zugrundeliegende Tathandlungen beging er sogar während der Haft. Diese Umstände zeugen von einer ausgeprägten Sanktions- und Vollzugsresistenz und vom erheblich verfestigten Hang des Beschwerdeführers zu strafbaren Handlungen. Eindrucksvoll untermauert diese Einschätzung das getrübte Vollzugsverhalten (mehrere Meldungen betreffend Ordnungswidrigkeiten [ON 2]).
Es besteht somit auch unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer durch eine bedingte Entlassung nicht weniger als durch eine weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Gründe, die Anlass zu einer positiveren Prognoseeinschätzung führten, wurden in der Beschwerde nicht dargetan.
Der Ausschluss eines weiteren Rechtszug gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
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