OGH 11Os48/24d

11Os48/24dObergericht17.07.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os48/24d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00048.24D.0717.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Loibl LL.M., BSc als Schriftführer in der Strafsache gegen * P* wegen Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 20. April 2023, GZ 25 Hv 10/20i-173, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* – soweit hier von Bedeutung – (unter anderem) von dem wider ihn erhobenen Vorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, (2/b/) er habe am 14. Oktober 2014 als Liquidator der B* GmbH in Liquidation (im Folgenden B*) seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, durch Zahlung von 45.000 Euro an die ihm zuzurechnende C* GmbH (im Folgenden C*) wissentlich missbraucht und dadurch die erstgenannte Gesellschaft (die B*) in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt.

[2] Ausschließlich gegen diesen Freispruch (2/b/) richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

[3] Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich gegen die Urteilsaussage, wonach nicht festgestellt werden könne, dass der Angeklagte nach dem 9. Juli 2014 als Liquidator der B* seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, durch Zahlung von 45.000 Euro an die ihm zuzurechnende C* zu Lasten der B* wissentlich missbraucht habe (US 5).

[4] Bezugspunkt der Mängelrüge ist der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen, also solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RISJustiz RS0106268).

[5] Der Begründungsmangel der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt nur dann vor, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene – seinen Konstatierungen entgegenstehende – Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RISJustiz RS0098646 [insbes T4]).

[6] Die von der Beschwerde als übergangen kritisierten (Z 5 zweiter Fall) Beweisergebnisse und Angaben des Angeklagten zu den Themenbereichen

Gesamtkosten für die Projekte Straßenverlegung und Garagen- und Stellplatzerrichtung inklusive Steinschlichtungen;

in zeitlicher Nähe zur urteilsgegenständlichen Überweisung (aufgrund entsprechender Rechnungen) erfolgte Zahlungen der B* an die C* in Gesamthöhe von 9.980 Euro;

nach der betreffenden Überweisung erfolgte Buchungen im Zusammenhang mit dem Verfahren A*/H*;

sonstige als „Verwaltungspauschale“ bezeichnete Zahlungen der B* an die C* im Zeitraum August 2008 bis August 2010 (in diesem Zusammenhang ist zudem anzumerken, dass die mit „VERWALTUNGSPAUSCH. [ex K*] 07–09“ bezeichnete Überweisung vom 26. August 2008 in Höhe von 15.000 Euro durchaus als Abgeltung der Leistungen von Juli bis September 2008 – somit dem 3. Quartal – und die Zahlung von 10.000 Euro an „Verwaltungspausch. 12090110“ vom 18. Jänner 2010 als Abgeltung für die Monate Dezember 2009 [„1209“] und Jänner 2010 [„0110“] interpretiert werden kann, was einem Pauschalbetrag von monatlich 5.000 Euro entspricht, und sich überdies in der betreffenden Auflistung [ON 158 S 57 f] weitere vergleichbare Positionen [„Verwaltungspauschale {ex K*}“ vom 24. April 2009 über 5.000 Euro sowie „Pauschale 11/2009“ vom 6. November 2009 über 5.000 Euro] finden);

Liquidationsstadium der B* seit Oktober 2010;

von * A* im März 2014 empfundene Enttäuschung durch den Angeklagten;

Inhalt der von der C* erbrachten Bürodienstleistungen;

Rechnung der C* an die A* GmbH über 45.000 Euro aus dem Jahr 2007;

stehen mit der bekämpften Negativfeststellung (bzw mit der Annahme, dass der mit „Verwaltungspauschale Q1–Q3“ bezeichneten Überweisung entsprechende Leistungen der C* zugrunde lagen [US 16 f, 18 f]) in keinem erörterungsbedürftigen Widerspruch.

[7] Dass die Angaben des Angeklagten – wie die Rechtsmittelwerberin aufzeigt – teils widersprüchlich waren, bezogen die Tatrichter ohnehin in ihre Erwägungen ein, führten dies auf die – seither (2014) – vergangene Zeit sowie die Persönlichkeit des Angeklagten zurück und kamen zu dem Schluss, dass dessen leugnende Verantwortung (dennoch) nicht zu widerlegen sei (US 8 f, 10, 15 f, 19).

[8] Ebenso wenig unerörtert blieben der im Verfahren AZ * Cg * des Landesgerichts Salzburg erfolgte Beitritt des Angeklagten als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei * H* wie auch die in der Folge ergangenen Urteile des Oberlandesgerichts Linz und des Obersten Gerichtshofs (US 12).

[9] Soweit im Rahmen der Mängelrüge Feststellungen (in Bezug auf die Errichtungskosten für die Garagen und die Steinschlichtungsarbeiten, die Gesamtprojektkosten, die von der C* für die B* bzw die B* GmbH erbrachten Bürodienstleistungen und die Rechtsgrundlosigkeit der verfahrensgegenständlichen Überweisung) begehrt werden (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a), orientiert sie sich zum einen prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit des Urteilssachverhalts (RISJustiz RS0099810; vgl US 5, 8 ff, 15 f) und legt zum anderen nicht dar, weshalb es derartiger Feststellungen bedurft hätte (vgl RISJustiz RS0116565).

[10] Mit dem Einwand von Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) der Erwägung, es sei unstrittig, dass die angefallenen Kosten nicht zur Gänze beglichen wurden (US 9), spricht das Rechtsmittel einmal mehr keine entscheidende Tatsache an (vgl RISJustiz RS0106268) und verkennt überdies, dass dieser Nichtigkeitsgrund in der unrichtigen oder unvollständigen Wiedergabe des Inhalts einer Aussage oder Urkunde liegt (RISJustiz RS0099431); ein derartiges Fehlzitat wird durch die Bezugnahme auf die Angaben eines Zeugen zur Zahlungsbereitschaft des * A* nicht behauptet.

[11] Im Übrigen erschöpft sich die Rüge darin, anhand eigener Beweiswerterwägungen aus Verfahrensergebnissen für den Angeklagten ungünstigere Schlüsse abzuleiten als das Erstgericht, womit sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) wendet (vgl RISJustiz RS0098400; zum Ganzen siehe auch RISJustiz RS0127315).

[12] Da die (mit Mängelrüge erfolglos bekämpften) Negativfeststellungen den Freispruch tragen, erübrigt sich ein Eingehen auf die Rechtsrüge (Z 9 lit a [neuerlich RISJustiz RS0127315]).

[13] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

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