OGH 11Os73/24f

11Os73/24fObergericht17.07.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os73/24f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00073.24F.0717.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Loibl LL.M., BSc als Schriftführer in der Strafvollzugssache des * D* wegen vorläufigen Absehens vom Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes, AZ 23 BE 7/24t des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 18. März 2024, AZ 11 Bs 50/24a, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Strafgefangenen * D* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 19. Februar 2023, GZ 23 BE 7/24t11, mit dem dessen Antrag auf vorläufiges Absehen vom Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG abgewiesen worden war, nicht Folge.

[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.