OLG Graz 10Bs84/24i

10Bs84/24iOberlandesgericht17.07.2024

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 10Bs84/24i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2024:0100BS00084.24I.0717.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Maga. Tröster und Maga. Haas im Verfahren auf nachträgliche Übergabe der A* an die Bundesrepublik Deutschland nach § 27a EU-JZG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graz gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 6. März 2024, AZ 21 HR 399/23z (ON 31 der Akten AZ 624 HSt 31/23a der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts Ottweiler vom 13. November 2023, AZ 42 AR 7/23 (ON 2, 8 ff), leitete die Staatsanwaltschaft Graz gegen die rumänische Staatsangehörige A* gemäß § 16 EU-JZG ein Übergabeverfahren zur Strafvollstreckung ein. Diesem Europäischen Haftbefehl lag ein Urteil des Amtsgerichts Ottweiler vom 17. August 2021, AZ 2 Ds 64 Js 278/21 (128/21), iVm dem Widerrufsbeschluss des Landgerichts Zweibrücken vom 1. Februar 2023, AZ 2 StVK 406/22, zu Grunde, mit dem A* wegen Beihilfe zum Diebstahl nach §§ 242 Abs 1, 27, 56 Abs 1 des deutschen Strafgesetzbuchs zu einer (noch zur Gänze zu verbüßenden) Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden war.

Mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 19. Dezember 2023 bewilligte das Erstgericht gemäß § 21 EU-JZG unter ausdrücklichem Hinweis auf die Spezialitätswirkungen die Übergabe der A* zur Strafvollstreckung an die deutschen Justizbehörden, wobei die Übergabe gemäß § 25 (zu ergänzen: Abs 1 Z 3 und 6) EU-JZG bis zur Beendigung der Untersuchungshaft bzw. einer allfällig daran anschließenden Strafhaft im Verfahren AZ 21 HR 255/23d des Landesgerichts für Strafsachen Graz bzw. AZ 34 St 195/23k der Staatsanwaltschaft Graz aufgeschoben wurde (ON 14).

Am 31. Jänner 2024 leitete die Staatsanwaltschaft ein weiteres „Übergabeverfahren gemäß § 16 EU-JZG“ zwecks Übergabe der Genannten an die deutschen Strafverfolgungsbehörden zur Strafvollstreckung betreffend den Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Neunkirchen vom 9. Jänner 2024, AZ 11 Ds 60 Js 179/17 (171/17), ein und beantragte beim Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz die Vernehmung der A* mit Belehrung gemäß § 20 EU-JZG unter Hinweis auf § 20 Abs 4 EU-JZG, die Entscheidung über die Übergabe gemäß § 21 EU-JZG unter Hinweis auf § 31 Abs 1 erster Satz, Abs 2 bis 5 und 6 erster bis fünfter Satz ARHG und § 21 Abs 4 EU-JZG und den Aufschub der Übergabe gemäß § 25 Abs 1 Z 3 bzw. 6 EU-JZG bis zum Ende der zum Verfahren AZ 34 St 195/23k der Staatsanwaltschaft Graz verhängten Untersuchungshaft bzw. einer daran anschließenden Strafhaft (ON 1.14).

Diesem Europäischen Haftbefehl liegt ein Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 9. Oktober 2014, AZ 11 Ds 21 Js 419/14 (75/14), iVm dem Widerrufsbeschluss des Landgerichts Zweibrücken vom 4. August 2022, AZ 2 StVK 512/19, zu Grunde, mit dem über A* wegen gemeinschaftlichen Diebstahls nach §§ 242 Abs 1, 25 Abs 2, 47 Abs 1, 56 des deutschen Strafgesetzbuchs und wegen fahrlässigen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag nach §§ 1, 6 Abs 1 und 2 des deutschen Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter iVm §§ 47, 56 des deutschen Strafgesetzbuchs eine (ebenfalls noch zur Gänze zu verbüßende) Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verhängt worden war (ON 23.157.2).

In Beantwortung einer Anfrage des Erstgerichts (ON 25) teilte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken am 14. Februar 2024 mit, dass die diesem Europäischen Haftbefehl zu Grunde liegende Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten sich auf beide darin genannten Taten beziehe und sich aus den Einzelstrafen von zwei Monaten Freiheitsstrafe wegen des fahrlässigen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag und von drei Monaten Freiheitsstrafe wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zusammensetze (ON 26).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht nach Durchführung einer Verhandlung (ON 30) die Übergabe der A*, die nicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität verzichtete, an die deutschen Justizbehörden zur Strafvollstreckung ab. Dies begründete es unter Bezugnahme auf § 4 Abs 2 EU-JZG im Wesentlichen damit, dass eine Übergabe zur Strafvollstreckung in Ansehung des fahrlässigen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag mangels gegenseitiger Strafbarkeit ausscheide und der darauf bezogene Strafteil von zwei Monaten daher nicht zu berücksichtigen sei. In Ansehung des gemeinschaftlichen Diebstahls wiederum liege die nach § 4 Abs 2 EU-JZG normierte Mindeststrafvollstreckungsdauer von vier Monaten nicht vor. Eine zum Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Ottweiler vom 13. November 2023 akzessorische Übergabe iS des § 4 Abs 5 EU-JZG scheide nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung, die auf von einem Europäischen Haftbefehl umfasste Straftaten (arg: „… auf Grund dieses Europäischen Haftbehls“) abstelle, ebenso aus wie eine (gleichermaßen nur für mehrere Freiheitsstrafen in einem Europäischen Haftbefehl mögliche) Zusammenrechnung von Strafen iS des § 4 Abs 2 EU-JZG (ON 31).

Dagegen wendet sich die – die grammatikalische Interpretation des § 4 Abs 5 EU-JZG durch das Erstgericht nicht beanstandende – Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die in Anwendung einer systematischen Auslegung unter Berufung auf Lehrmeinungen zur Parallelbestimmung des § 11 Abs 3 ARHG, wonach eine akzessorische Auslieferung auch aufgrund eines nachträglichen Auslieferungsersuchens möglich sei, sowie einer „richtlinien“konformen Interpretation beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Übergabe der A* an die deutschen Justizbehörden zur Strafvollstreckung aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts Neunkirchen vom 9. Jänner 2024, 11 Ds 60 Js 179/17 (171/17), zu bewilligen (ON 32).

Dem trat die Betroffene – die mittlerweile am 28. März 2024 in Effektuierung des Beschlusses ON 14 an die deutschen Justizbehörden übergeben wurde (ON 42 iVm ON 43.2, ON 43.3) – in ihrer Eingabe vom 4. April 2024 im Wesentlichen mit dem Argument entgegen, dass eine akzessorische Übergabe gemäß § 4 Abs 5 EU-JZG nicht in Frage komme, weil der Wortlaut und der Spezialitätsgrundsatz gegen eine Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall sprächen. Eine unionsrechtskonforme Interpretation sei aufgrund dieses eindeutigen Auslegungsergebnisses und dem vom Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten diesbezüglich bewusst eingeräumten Gestaltungsspielraums unzulässig. Zudem sei die Höhe der nach dem Europäischen Haftbefehl zu vollstreckenden Freiheitsstrafe aufgrund der Bildung einer Gesamtstrafe nicht bestimmbar.

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich inhaltlich nicht.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Fall, dass – wie hier – Österreich als Vollstreckungsstaat eines Europäischen Haftbefehls durch den Ausstellungsmitgliedstaat um Zustimmung zur Verfolgung von weiteren Straftaten, die nicht im ursprünglichen Europäischen Haftbefehl enthalten waren, ersucht wird, ist (explizit; vgl. bisher aber § 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 40 ARHG; Nimmervoll, Haftrecht3, 470 f) seit dem Strafrechtlichen EU-Anpassungsgesetz 2020 (StrEU-AG 2020), BGBl I 2020/20, in dem am 1. Juni 2020 in Kraft getretenen § 27a EU-JZG („Nachträgliches Übergabeverfahren“) geregelt.

Mit dieser Bestimmung sollen die Spezialitätsvorschriften nach Art 27 und 28 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1 (im Folgenden kurz: RB-EHB) ausdrücklich umgesetzt werden (ErläutRV 52 BlgNR 27. GP 2 und 20). Im Einführungserlass vom 26. Mai 2020 zum Strafrechtlichen EU-Anpassungsgesetz 2020, Gz: 2020-0.243.731, S. 2, wird deshalb auf das Gebot, nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, besonders hingewiesen.

Nach § 27a Abs 1 EU-JZG hat – wenn (so weit hier von Bedeutung) nach rechtskräftiger Bewilligung der Übergabe (§ 21 EU-JZG) derselbe Mitgliedstaat um Zustimmung zur Verfolgung wegen anderer, vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen oder zur Vollstreckung einer wegen derartiger Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ersucht – das Gericht, das über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entschieden hat, auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur weiteren Verfolgung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für eine Übergabe nach dem Zweiten Abschnitt des II. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorliegen.

Der Zweite Abschnitt des II. Hauptstücks des EU-JZG (d.s. §§ 5 bis 12 EU-JZG) regelt freilich nur Ablehnungstatbestände für die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (Schallmoser in WK2 EU-JZG Vor §§ 5–12 Rz 1). Auf § 4 EU-JZG, der die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Haftbefehlsrechts normiert (Schallmoser in WK2 EU-JZG § 4 Rz 1), verweist § 27a Abs 1 EU-JZG in Ansehung der materiellen Zustimmungserfordernisse hingegen nicht.

Dies führt zunächst zur Frage, ob (wie das Erstgericht der Sache nach angenommen hat) die Zustimmung zur nachträglichen Übergabe (hier: zur Strafvollstreckung) iS des § 27a EU-JZG voraussetzt, dass die dem Urteil zu Grund liegende Tat auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt (Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit).

Nach dem – für die Auslegung des § 27a EU-JZG zu berücksichtigenden – Art § 27 Abs 4 Satz 2 und 3 RB-EHB wird die Zustimmung (gemeint: von der vollstreckenden Justizbehörde, die die Person übergeben hat) erteilt, wenn die Straftat, deretwegen um Zustimmung ersucht wird, nach dem RB-EHB der Verpflichtung zur Übergabe unterliegt. Die Zustimmung wird verweigert, wenn die in Art 3 RB-EHB genannten Gründe vorliegen; ansonsten kann sie nur aus den in Art 4 RB-EHB genannten Gründen verweigert werden. Dem entsprechend wird auch in der Bekanntmachung der Kommission – Handbuch zur Ausstellung und Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, ABl. Nr. C 2023/1270 vom 15. Dezember 2023, S. 1 (im Folgenden kurz: Handbuch), festgehalten, dass die vollstreckende Behörde ihre Zustimmung zur nachträglichen Übergabe erteilen muss, wenn die Straftat, deretwegen um Zustimmung ersucht nach, nach dem RB-EHB der Verpflichtung zur Übergabe unterliegt, es sei denn, es liegt ein zwingender oder fakultativer Ablehnungsgrund vor (S. 25 Pkt. 2.6. und S. 65 Pkt. 7.; s. auch S. 40 Pkt. 5.5. und S. 42 Pkt. 5.5.2.).

Ein in diesem Sinne fakultativer Verweigerungsgrund für eine Übergabe liegt nach Art 4 Z 1 erster Fall RB-EHB dann vor, wenn in einem der in Art 2 Abs 4 RB-EHB genannten Fälle die Handlung, aufgrund derer der Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats keine Straftat darstellt.

Demnach kann nicht zweifelhaft sein, dass das Gericht (auch) im nachträglichen Übergabeverfahren die Zustimmung zur (hier) Vollstreckung von Freiheitsstrafe(n), die wegen anderer, vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen verhängt wurden, mangels insoweit nach iS des § 27 Abs 4 RB-EHB bestehender Verpflichtung nur zu erteilen hat, wenn die zu Grunde liegende(n) Handlung(en) unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach österreichischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen sind. Eine solche Lesart ist auch iS eines hier zu fordernden Gleichklangs mit Übergabeverfahren nach § 20 bzw. § 21 EU-JZG geboten.

Fallkonkret hat daher das Erstgericht (in der Sache) eine nachträgliche Übergabe zur Strafvollstreckung in Ansehung des der Betroffenen zur Last liegenden fahrlässigen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag mangels beiderseitiger Strafbarkeit zurecht abgelehnt.

Weiters zu prüfen ist, ob eine nachträgliche Übergabe zur Vollstreckung der über die Betroffene wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verhängten Freiheitsstrafe in Betracht kommt.

Im Gegenstand steht wegen des in Rede stehenden Vollzugs einer Gesamtfreiheitsstrafe von (genau) vier Monaten (schon begrifflich, aber mit Blick auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken ON 26 auch tatsächlich) fest, dass es sich bei der verbleibenden Verurteilung der Betroffenen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls (der auch in Österreich eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt) entgegen Art 2 Abs 1 RB-EHB um keine handelt, deren Strafmaß mindestens vier Monate beträgt. Weil der RB-EHB zudem auch keine Bestimmungen zu akzessorischen Straftaten (das sind Straftaten, die mit einem niedrigeren als dem in Art 2 Abs 1 des RB-EHB angegebenen Strafmaß sanktioniert wurden) enthält (anders etwa Art 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens von 1957; s. Handbuch S. 18 Pkt. 2.3. und S. 39 f Pkt. 5.4.), besteht daher nach dem RB-EHB (auch) insoweit keine Verpflichtung der vollstreckenden Justizbehörde zur Erteilung der Zustimmung iS des § 27 Abs 3 lit g RB-EHB.

Ebenso wenig finden sich – bezogen auf eine nachträgliche Übergabe – im EU-JZG Reglungen zur Behandlung akzessorischer Straftaten. § 27a EU-JZG verweist weder auf die Bestimmung des § 4 Abs 5 EU-JZG noch auf die Parallelbestimmung in § 23 Abs 2 erster Satz (iVm § 11 Abs 3) ARHG. Für deren analoge Anwendung besteht mangels erkennbar planwidriger Lücke kein Raum. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers des StrEU-AG 2020 war – wie bereits zuvor ausgeführt – lediglich die Umsetzung der Spezialitätsvorschriften der Art 27 und 28 des RB-EHB. Die Durchführung eines Verfahrens nach § 27a EU-JZG bloß zur Ermöglichung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen im Ausmaß von weniger als vier Monaten erfordert zudem wegen der damit verbundenen neuerlichen Befassung der Behörden des Vollstreckungsstaats einen ungleich höheren Verfahrensaufwand als eine akzessorische Übergabe iS des § 4 Abs 5 EU-JZG, sodass schon insoweit eine vergleichbare Sachlage nicht vorliegt.

Umso weniger Grund besteht zur Annahme, dass nach § 27a EU-JZG (ungeachtet des weiten Wortlauts in Abs 1 Satz 1) – vorbehaltlich der Voraussetzungen der §§ 5 bis 12 EU-JZG – die Zustimmung zur Vollstreckung jeglicher wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafen zu erteilen ist. Denn warum eine nachträgliche Übergabe (hier: zur Strafvollstreckung) in weiterem Umfang zulässig sein soll als eine Übergabe nach §§ 20, 21 EU-JZG erhellt nicht.

Solcherart prävaliert der in Art 27 Abs 2 RB-EHB verankerte Grundsatz der Spezialität, wonach Personen, die übergeben wurden, wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden dürfen.

Die Ablehnung der (nachträglichen) Übergabe der A* durch das Erstgericht erfolgte daher in rahmenbeschlusskonformer Auslegung des § 27a EU-JZG im Ergebnis zu Recht.

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 27a Abs 2 EU-JZG, § 31 Abs 6 dritter Satz ARGH und § 89 Abs 6 StPO.

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