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Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juli 2024 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 und 2 StGB, AZ 16 Hv 45/24a des Landesgerichts für Strafsachen Graz über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Da ein Zeuge im Sprengel des angeregten Gerichts aufhältig ist und eine Zeugin ihren Wohnsitz im Sprengel des tatortzuständigen Gerichts hat, liegen – mit Blick auf das Gebot strenger Auslegung der Bezug habenden Bestimmungen (RISJustiz RS0053539) – im Ergebnis die Voraussetzungen für eine Delegierung nicht vor.
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