OGH 12Ns50/24k

12Ns50/24kObergericht23.07.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns50/24k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00050.24K.0723.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens nach § 3g Abs 1 VG, AZ 71 Hv 3/24m des Landesgerichts Innsbruck, infolge Aussetzung der Entscheidung durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Sache wird an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts Innsbruck verwiesen.

Gründe:

Begründung

[1] Am 26. Juni 2024 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung der Geschworenen zur Hauptfrage gemäß § 334 Abs 1 StPO aus (ON 18 S 45).

[2] Zufolge § 334 Abs 2 StPO war die Sache daher an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts Innsbruck zu verweisen.

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