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2Nc39/24v•OGH 2Nc39/24v
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M*, 2. Y*, 3. C*, 4. M*, 5. l*, 6. D*, alle vertreten durch Giesinger, Ender, Eberle Partner, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, wegen (eingeschränkt) Unterlassung und Veröffentlichung, über den „Erneuerungsantrag“ der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Juni 2024, GZ 2 R 200/23p-79, den
Beschluss
gefasst:
Der „Erneuerungsantrag“ wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Kläger begehren vom Beklagten zuletzt die Unterlassung der Verwendung eines sie zeigenden Lichtbildes und die Urteilsveröffentlichung.
[2] Das Erstgericht gab der Klage statt.
[3] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige hinsichtlich eines jeden Klägers nicht 5.000 EUR, die Revision sei jedenfalls unzulässig.
[4] Der gegen diese Entscheidung erhobene, als „Erneuerungsantrag“ bezeichnete Rechtsbehelf des Beklagten ist nicht zulässig.
[5] Der Zivilprozessordnung ist ein § 363a StPO – dessen „rechtsfortbildende“ Anwendung der Beklagte anstrebt – vergleichbarer Rechtsbehelf fremd. Für das Vorliegen einer planwidrigen Unvollständigkeit des Zivilprozessrechts (vgl RS0008866) fehlen ausreichende Anhaltspunkte.
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