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8Bs126/24x•OLG Linz 8Bs126/24x
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Reinberg als Vorsitzende, den Richter Mag. Koller und die Richterin Mag. Haidvogl, BEd in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 15. Mai 2024, 29 Hv 67/24g-11, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
begründung:
Die Staatsanwaltschaft Salzburg legt A* mit Strafantrag vom 24. April 2024 (ON 9) das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB sowie das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB zur Last.
Demnach habe er zu nachgenannten Zeiten in **
1. am 25.1.2024 als Schuldner mehrerer Gläubiger Bestandteile seines Vermögens beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines seiner Gläubiger vereitelt oder geschmälert, indem er ein Fernsehgerät der Marke B* im Wert von EUR 1.899,00, aus der Wohnung verbracht habe;
2. am 21.4.2023 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte des Elektrogeschäftes „C* GmbH“ durch Vorgabe ein zahlungsfähiger und -williger Kunde zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zum Verkauf und zur Übergabe eines Fernsehgerätes der Marke B* im Wert von EUR 1.899,00, mithin zu einer Handlung verleitet, welche die Verfügungsberechtigten des Elektrogeschäftes „C* GmbH“ am Vermögen schädigte.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Mai 2024 (ON 11) wurde der Strafantrag in Bezug auf Faktum 1. gemäß § 485 Abs 1 Z 3 iVm § 212 Z 1 StPO zurückgewiesen und das Verfahren in diesem Umfang eingestellt sowie ausgesprochen, dass die Einzelrichterin des Landesgerichtes Salzburg zur Durchführung des Hauptverfahrens wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB (Faktum 2.) sachlich unzuständig sei (§ 485 Abs 1 Z 1 iVm § 450 Abs 1 erster Satz StPO).
Begründend führte das Erstgericht im Wesentlichen dazu aus, dass der Angeklagte das Fernsehgerät unter Eigentumsvorbehalt gekauft und keine Zahlung geleistet habe, weshalb dieses keinen Vermögensbestandteil des Angeklagten und damit kein Tatobjekt im Sinn des § 156 StGB darstelle. Ebenso wenig habe er mangels (Teil)zahlung ein Anwartschaftsrecht (als denkbares Tatobjekt) erworben. Faktum 2 falle in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 22. Mai 2024 (ON 12) mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Durchführung des Hauptverfahrens aufzutragen.
Die Beschwerde, zu der sich weder der Angeklagte noch die Oberstaatsanwaltschaft Linz geäußert haben, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 485 Abs 1 Z 3 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und in den Fällen des § 212 Z 1, 2 und 7 StPO den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen. Nach § 212 Z 1 StPO steht dem Angeklagten Einspruch gegen die Anklageschrift zu, wenn die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt. Dieser Einspruchsgrund betrifft somit die unrichtige Lösung der Rechtsfrage durch die Staatsanwaltschaft. Die Frage, ob die vorgeworfene Tat überhaupt eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, ist nach den Kriterien der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO zu lösen. Sonstige rechtliche Gründe umfassen unter anderem materiellrechtliche Schuldausschließungsgründe, Rechtfertigungsgründe, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe, aber auch verfahrensrechtliche Verfolgungshindernisse iS des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO (Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 2 mwN).
Vermögen iSd § 156 StGB ist alles, was dem Zugriff der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung unterliegt, demnach als Mittel zu ihrer Befriedigung dient. Als Tatobjekte kommen nicht nur körperliche Sachen, sondern auch Forderungen und Rechte in Betracht, die auf exekutivem Weg oder durch Realisierung der Masse verwertbar sind, wie – zum Beispiel – Mietrechte (Kirchbacher in Höpfl/Ratz, WK2 StGB § 156 Rz 7 mwN). Auch die Rechte des Vorbehaltskäufers an einer ihm unter Eigentumsvorbehalt übereigneten Sache sind als dem Zugriff der Gläubiger offenstehender Bestandteil seines Vermögens im Sinne des § 156 Abs 1 StGB anzusehen (RIS-Justiz RS0094870). In Bezug auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren kann nur das Anwartschaftsrecht des Schuldners an den übereigneten Sachen im Umfang schon geleisteter Zahlungen Tatobjekt im Sinne des § 156 StGB sein, weil nur dieses dem exekutiven Zugriff der Gläubiger offen steht (vgl 12 Os 74/04). Eine den Befriedigungsfond der Gläubiger erweiternde Verwertung von unter Eigentumsvorbehalt zugunsten Dritter stehenden Sachen aus wirtschaftlicher Sicht kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn entweder der noch geschuldete Kaufpreisrest über dem bei Verwertung der Sache voraussichtlich erzielbaren Erlös liegt oder die Höhe der inzwischen eingetretenen Wertminderung der Sache die bereits geleisteten Kaufpreisteilzahlungen erreicht oder sogar übersteigt. Diesfalls ist eine Beeinträchtigung der Befriedigung wenigstens eines Gläubigers als Folge des Verheimlichens usw einer unter fremden Eigentumsvorbehalt stehenden Sache ausgeschlossen; auch strafbarer Versuch ist unter keinen Umständen möglich (RIS-Justiz RS009463).
Das von Faktum 1. umfasste Fernsehgerät kann somit nur insoweit Gegenstand des Kridadeliktes sein, als der Angeklagte als dessen Käufer bereits vor seiner Verbringung aus der Wohnung ein Anwartschaftsrecht (begrenzt auf den Umfang geleisteter Teilzahlungen) oder Eigentum erworben hatte (vgl idS 12 Os 74/04). Dies kann – anders als in der Entscheidung 12 Os 74/04, wo zumindest eine Teilzahlung geleistet wurde – nach derzeitiger Aktenlage ausgeschlossen werden, da sich das Fernsehgerät beim Vollzug am 25. Jänner 2024 (= Tatzeitpunkt) nicht mehr in der Wohnung befand und der Angeklagte die Forderung von EUR 1.899 noch nicht beglichen hatte (vgl ZV Kohlhofer ON 8.3).
Dem Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach der Angeklagte den offenen Kaufpreis noch im Exekutionsverfahren bezahlen könnte, weshalb ein Anwartschaftsrecht des Käufers einen Vermögensbestandteil iSd § 156 Abs 1 StGB darstelle, ist zu entgegnen, dass nicht auf die Möglichkeit „noch zu leistender“ Zahlungen, sondern auf die zum Zeitpunkt der Tatbegehung „schon geleisteter“ Zahlungen (vgl 12 Os 74/04) abzustellen ist. Dass der Angeklagte als Vorbehaltskäufer zivilrechtlich mit der Übergabe (auch ohne Zahlung) ein Anwartschaftsrecht erworben hat, wird nicht in Abrede gestellt. Das Anwartschaftsrecht kann aber lediglich Tatobjekt im Sinne des § 156 StGB sein, wenn zum Tatzeitpunkt zumindest eine (Teil)zahlung geleistet wurde, was vorliegend nicht der Fall ist. Mit dieser Rechtsansicht steht im Übrigen auch die oben zitierte wirtschaftliche Betrachtungsweise und der Umstand, dass kein strafbarer Versuch möglich ist, im Einklang.
Die Staatsanwaltschaft zeigt zutreffend auf, dass unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen anvertraut sind und damit grundsätzlich auch an eine Veruntreuung nach dem § 133 Abs 1 StGB zu denken wäre (Salimi in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 133 Rz 67). Fallkonkret wird dem Angeklagten jedoch unter Faktum 2. auch das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB zur Last gelegt. Davon ausgehend ist der Angeklagte verdächtig, das Fernsehgerät mit dem Vorsatz, dieses zu behalten, erworben zu haben. Wird der Alleingewahrsam bereits mit Zueignungswillen durch Täuschung erschlichen, liegt ein Betrug vor. Für § 133 Abs 1 StGB bleibt daher kein Raum, da Betrug und Veruntreuung einander stets ausschließen (Exklusivität; vgl Salimi in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 133 Rz 135). Sollte sich im Zuge der Hauptverhandlung herausstellen, dass der Angeklagte das Fernsehgerät zunächst ohne Zueignungswillen in seinen Alleingewahrsam gebracht und erst danach beschlossen hat, sich dieses zuzueignen, steht es dem – sowohl für § 146 StGB als auch für § 133 Abs 1 StGB – zuständigen Bezirksgericht offen, die zu Faktum 2 vorgenommene materiellrechtliche Subsumtion zu ändern.
Zusammengefasst ist daher das Erstgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die dem Angeklagten zu Faktum 1. zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist; ebenso hat es richtigerweise zu Faktum 2. seine sachliche Unzuständigkeit ausgesprochen, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
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