OGH 11Ns55/24p

11Ns55/24pObergericht30.07.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns55/24p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00055.24P.0730.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juli 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 1 StGB, AZ 21 Hv 47/24s des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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