OGH 11Ns56/24k

11Ns56/24kObergericht30.07.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns56/24k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00056.24K.0730.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juli 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Maßnahmenvollzugssache des * K* nach bedingter Entlassung, AZ 16 BE 27/21i des Landesgerichts Steyr, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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