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14Os52/24i•OGH 14Os52/24i
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Faulhammer LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 15. März 2024, GZ 79 Hv 128/23i14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 11. Februar 2023 in R* A* W* mit Gewalt, indem er sie auf das Bett warf, ihre beiden Hände festhielt und ihre Beine spreizte sowie an den Haaren zog, zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, nämlich des Analverkehrs, genötigt sowie zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, nämlich des Oralverkehrs, zu nötigen versucht.
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) ist das Urteil nicht unvollständig begründet. Das Erstgericht hat die von der Rüge ins Treffen geführte Aussage des Zeugen F* W*, er habe (von seinem Zimmer aus) ein „Stöhnen seiner Mutter“ und ein „Klatschen“ gehört, nicht jedoch, dass das Opfer den Beschwerdeführer gebeten habe aufzuhören, ohnehin erörtert, aus ihr jedoch „keinen Zweifel an der Schuld des Angeklagten“ abgeleitet (US 8 iVm ON 2.6, 4 und ON 13, 10 f). Indem die Mängelrüge aus diesen Angaben und anderen – von den Tatrichtern erörterten – Verfahrensergebnissen andere, für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse in Bezug auf dessen subjektive Tatseite zieht, bekämpft sie die tatrichterlichen Feststellungen (nach welchen das Opfer übrigens nicht geschrien habe [US 3 iVm US 8]) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[6] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[7] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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