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11Os86/24t•OGH 11Os86/24t
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jetzinger als Schriftführer in der Strafsache gegen * W* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 21. Mai 2024, GZ 50 Hv 43/24s49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * W* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I/) und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28a Abs 1 zweiter Satz SMG (II/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er im Zeitraum 24. August 2020 bis 23. Februar 2024 in M* und andernorts vorschriftswidrig
I/ Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer anderen überlassen, und zwar
1/ ab 24. August 2020 ein Kilogramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 70,53 % Cocain;
2/ ab 15. September 2020 ein Kilogramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 70,53 % Cocain;
3/ ab 21. Oktober 2020 ein Kilogramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 70,53 % Cocain;
4/ ab 4. November 2020 zwei Kilogramm Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 13,85 % THCA;
5/ ab 9. November 2020 drei Kilogramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 70,53 % Cocain;
6/ ab 29. November 2020 ein Kilogramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 70,53 % Cocain;
7/ ab 5. Dezember 2020 vier Kilogramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 70,53 % Cocain;
8/ ab 18. Dezember 2020 ein Kilogramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 70,53 % Cocain;
9/ ab 23. Dezember 2020 981 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 70,53 % Cocain;
10/ ab 24. Dezember 2020 vier Kilogramm Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 13,85 % THCA;
11/ ab 9. Jänner 2021 zwei Kilogramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 66,62 % Cocain;
12/ ab 29. Jänner 2021 zwei Kilogramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 66,62 % Cocain und
13/ ab 23. Februar 2021 ein Kilogramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 66,62 % Cocain;
II/ 18 Stück Cannabispflanzen (§ 27 Abs 1 Z 2 SMG) zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift, nämlich insgesamt 435,7 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von 14,3 % THCA, mit dem Vorsatz angebaut, dass es in Verkehr gesetzt werde.
[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags „auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Informationstechnik zum Beweis dafür, dass die Rohdaten nicht mit den zur Verfügung gestellten Daten laut Akt übereinstimmen“ (ON 48 S 4), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn begründend wurde bloß ausgeführt, dass einer Anklage mit dem gegenständlichen Strafrahmen „eine makellose Ermittlung vorausgehen“ müsse; solcherart bleibt der Beweisantrag gänzlich ohne Bezug auf für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erhebliche Umstände (siehe aber RISJustiz RS0116503, RS0118319).
[5] Auch legte der Antrag nicht dar, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis hätte erbringen sollen, zumal der Verteidiger – selbst über Nachfrage der Vorsitzenden – nicht angeben konnte, worin die vom Sachverständigen darzustellende Abweichung der Datenbestände gelegen sein sollte, sodass das Antragsvorbringen solcherart auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinauslief (Ratz, WKStPO § 281 Rz 330).
[6] Mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot hat das die Anträge ergänzende Beschwerdevorbringen auf sich zu beruhen (RISJustiz RS0099618; zur überdies angedeuteten Aufklärungsrüge vgl RISJustiz RS0115823, RS0114036).
[7] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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