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2Nc47/24w•OGH 2Nc47/24w
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Mag. Maximilian DonnerReichstädter, LL.M., LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch die Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und 18.000 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige des * im Revisionsverfahren des Obersten Gerichtshofs zu AZ * den
Beschluss
gefasst:
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche nach UrhG und MedienG. Über die in dieser Sache erhobene Revision hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden. * ist Mitglied dieses Senats und zeigt an, dass er bei der Klägerin mehrfach in physiotherapeutischer Behandlung gewesen sei und mit ihr auch telefonische Kontakte gehabt habe, sodass er sich subjektiv befangen fühle.
[2] Zeigen Richter ihre subjektive Befangenheit an, ist diese grundsätzlich anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 8/22g ua). Letzteres trifft hier nicht zu. Es ist nach der Lebenserfahrung vielmehr nachvollziehbar, dass eine mehrfache physiotherapeutische Behandlung im Zusammenhang mit weiteren Kontakten subjektive Befangenheit begründen kann.
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