OGH 14Os69/24i

14Os69/24iObergericht03.09.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os69/24i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00069.24I.0903.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hule in der Strafsache gegen * L* und eine Angeklagte wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 2, § 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten L* und * K* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 15. Jänner 2024, GZ 25 Hv 78/23a64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Den beiden Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * L* und * K* unter anderem jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1, § 15 StGB (L* auch nach § 206 Abs 2, § 15 StGB) und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt.

[2] Dagegen richten sich die nicht ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten. Da diese bei der Anmeldung (ON 57 und 58) keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichneten, waren die Nichtigkeitsbeschwerden schon deshalb bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).

[3] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

[4] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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