OGH 1Ob70/24m

1Ob70/24mObergericht09.09.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob70/24m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00070.24M.0909.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. WesselyKristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, wegen 28.999,75 EUR sA und Feststellung (6.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 14. März 2024, GZ 5 R 204/23v33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Das unterbrochene Revisionsverfahren wird fortgesetzt.

II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Zu I.:

[1] Das Revisionsverfahren war bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Ablehnung der Mitglieder des Berufungssenats unterbrochen (1 Ob 70/24m vom 27. 5. 2024) und ist nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses (1 Ob 117/24y), mit dem die Ablehnung zurückgewiesen wurde, fortzusetzen.

Zu II.:

[2] Die außerordentliche Revision zeigt keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (§ 510 Abs 3 ZPO).

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