OGH 12Ns58/24m

12Ns58/24mObergericht09.09.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns58/24m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00058.24M.0909.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafvollzugssache des * K*, AZ 4 BE 25/21p des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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