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2Ob128/24y•OGH 2Ob128/24y
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Franz Xaver Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. K*, und 2. U*, beide vertreten durch JEANNEE Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 139.451,48 EUR und Feststellung, über den Rekurs und die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen den Beschluss und das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. April 2024, GZ 1 R 28/24d41, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 29. Dezember 2023, GZ 66 Cg 87/22w34, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
I. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
II. Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 3.056,88 EUR (darin enthalten 509,48 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger wurde als Radfahrer bei einem vom Erstbeklagten allein verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer.
[2] Der Kläger begehrt – soweit für das Rekurs- bzw Revisionsverfahren relevant – mangels Abschätzbarkeit zukünftiger Schmerzen ein Teilschmerzengeld bis zum Tag der Klagseinbringung (45.000 EUR), Verdienstentgang als Fachübungsleiter Klettern für die Jahre 2019 bis 2022 (9.000 EUR) und Kosten von Ersatzarbeitskräften für von ihm nicht mehr ausübbaren Tätigkeiten in seinem Gärtnereibetrieb (5.590,40 EUR [fremde Betriebshelfer]; 22.560 EUR [Arbeitsstunden der Ehefrau]). Weiters beantragt er, die Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden festzustellen und stellt darüber hinaus ein eigenes Feststellungsbegehren für sämtliche zukünftige Schmerzen („Schmerzenfeststellungsbegehren“). Für den Fall einer möglichen Globalbemessung begehrt er insoweit in eventu die Zahlung von weiteren 60.000 EUR Schmerzengeld für die Zeit ab Klagseinbringung.
[3] Die Beklagten wenden ein, das Schmerzengeld müsse und könne global bemessen werden. Das nur auf künftige Schmerzen Bezug nehmende Feststellungsbegehren sei ohnehin vom allgemeinen Feststellungsbegehren umfasst. Aufgrund des nur geringen Umsatzes der Gärtnerei sei ein Kostenersatz für Fremdhilfe unwirtschaftlich. Die Beschäftigung von Fremdarbeitskräften verstoße gegen die Schadensminderungsobliegenheit.
[4] Das Erstgericht erachtete sowohl das Schmerzengeldbegehren (aber iSe Globalbemessung) als auch die Verdienstentgangsansprüche als gerechtfertigt und stellte die Haftung der Beklagten für sämtliche künftige Schäden aus dem Verkehrsunfall fest. Ein Zahlungsmehrbegehren, das „Schmerzenfeststellungsbegehren“ sowie das insoweit eventualiter gestellte Schmerzengeldzahlungsbegehren wies es ab.
[5] Das von beiden Seiten angerufene Berufungsgericht hob das Ersturteil in Bezug auf den Verdienstentgangsanspruch Gärtnerei (28.150,40 EUR) sowie das „Schmerzenfeststellungsbegehren“ und das insoweit eventualiter erhobene Zahlungsbegehren auf. Im Übrigen bestätigte es das Urteil des Erstgerichts als Teilurteil. Aufgrund der zu Unrecht unterbliebenen Einholung des vom Kläger beantragten psychiatrischen Sachverständigengutachtens könne noch nicht abschließend beurteilt werden, ob eine Globalbemessung des Schmerzengeldes schon möglich und damit das „Schmerzenfeststellungsbegehren“ unberechtigt sei. Auch wenn der Kläger die Abweisung des insoweit eventualiter gestellten Zahlungsbegehrens nicht bekämpft habe, könne diese aufgrund des untrennbaren Sachzusammenhangs nicht in Rechtskraft erwachsen und sei daher ebenfalls aufzuheben. Die Stattgebung des „allgemeinen“ Feststellungsbegehrens umfasse nach den Entscheidungsgründen des Erstgerichts nicht auch die Feststellung der Haftung für zukünftige Schmerzen. Aus seiner Tätigkeit als Fachübungsleiter Klettern sei dem Kläger nach den Feststellungen der geltend gemachte Verdienst entgangen. Dass er sich im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigende Fahrtkosten erspart habe, hätten die Beklagten in erster Instanz vorbringen müssen. Voraussetzung für den Ersatz der Kosten von Ersatzarbeitskräften in Bezug auf den Gärtnereibetrieb im Rahmen des Verdienstentgangs sei aber, dass es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um eine solche zur Deckung des Lebensunterhalts handelt. Ersatzbegründend sei der Wegfall der wirtschaftlich eingesetzten Arbeitskraft. Die unfallbedingte Aufgabe eines bloßen Hobbybetriebs oder einer Liebhaberei begründe hingegen keinen Verdienstentgangsanspruch, sondern könne allenfalls weiteres Schmerzengeld rechtfertigen. Ob im Rahmen der Gärtnerei ein wirtschaftlich motivierter Einsatz der Arbeitskraft oder eine bloß hobbymäßig ausgeübte Tätigkeit vorliege, könne auf Basis der getroffenen Feststellungen aber noch nicht abschließend beurteilt werden.
[6] Den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss ließ das Berufungsgericht zur Frage zu, ob 1. auch eine jahrelang mit Verlusten bzw ohne Erwirtschaftung eines Gewinns ausgeübte Tätigkeit, die steuerlich eine Liebhaberei bedeuten würde, eine einen Verdienstentgang ermöglichende selbstständige Tätigkeit darstellen kann, 2. dabei auch der Umstand zu berücksichtigen sei, dass ein Verlust aus dieser Tätigkeit zu einem einkommensteuerlichen Vorteil des Ehegatten beim Ehegattensplitting in Deutschland führt, und 3. inwiefern eine solche Tätigkeit von einem Ersatz für seelisches Ungemach aufgrund der unfallbedingten Aufgabe einer solchen Tätigkeit abzugrenzen ist. Die Revision gegen das bestätigende Teilurteil ließ das Berufungsgericht nicht zu.
[7] I. Die Zurückweisung der gegen den Zuspruch von 9.000 EUR (Verdienstentgang Fachübungsleiter Klettern) gerichtete außerordentliche Revision der Beklagten bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
[8] II. Der gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO erhobene Rekurs ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 526 Abs 2 ZPO) – mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ebenfalls nicht zulässig. Die Zurückweisung solcher Rekurse kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO; RS0043691).
1. Nichtigkeit – Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
[9] 1.1 Der Rekurs sieht die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils auch in Bezug auf die Abweisung des für den Fall der Abweisung des „Schmerzenfeststellungsbegehrens“ eventualiter erhobenen Schmerzengeldzahlungsbegehrens als einen Verfahrensmangel darstellenden Verstoß gegen § 405 ZPO und einen Nichtigkeit begründenden Eingriff in die Teilrechtskraft des Ersturteils, weil der Kläger nur die Abweisung seines „Schmerzenfeststellungsbegehrens“, nicht aber des Eventualzahlungsbegehrens angefochten habe.
[10] 1.2 Die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts wird durch den Berufungsantrag und die Berufungserklärung begrenzt und in dieser Beschränkung durch die Verpflichtung zur Wahrung der Teilrechtskraft garantiert. Der unangefochtene Teil einer Entscheidung kann trotz eines allfälligen Widerspruchs mit der Rechtsmittelentscheidung nicht überprüft werden (RS0041333). Geht das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die Berufungsanträge hinaus und greift es dadurch in die Teilrechtskraft ein, verwirklicht das (einen nicht in § 477 ZPO genannten) Nichtigkeitsgrund (RS0041170; RS0107779), der vom Obersten Gerichtshof aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels auch amtswegig aufzugreifen wäre (RS0042973).
[11] 1.3 Der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft kommt aber dann nicht zur Geltung, wenn der unangefochten gebliebene Teil höchstens scheinbar formell, inhaltlich aber gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte, sondern in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung steht. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn wenigstens eine quantitative Scheidung des unangefochten gebliebenen und des angefochtenen Teils der Entscheidung möglich ist. Der unangefochtene Teil kann hier trotz des inneren und äußeren Widerspruchs mit der Rechtsmittelentscheidung nicht überprüft werden (RS0007269).
[12] Die Aufhebung der erstgerichtlichen Abweisung eines Hauptbegehrens entzieht der erstgerichtlichen Entscheidung über das Eventualbegehren aber die Berechtigung, weil die Bedingung, bei deren Eintritt über das Eventualbegehren zu entscheiden ist, erst durch die Abweisung des Klagehauptbegehrens eintritt. Die Abweisung des Eventualbegehrens ist demnach nicht rechtskräftig und gilt sogar ohne ausdrücklichen Ausspruch als aufgehoben (RS0041082; 9 Ob 86/19s Pkt 8.).
[13] Die Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung über das Eventualzahlungsbegehren ohne Berufungsantrag verwirklicht daher weder einen Verfahrensverstoß noch einen Nichtigkeitsgrund.
[14] 2.1 Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch so weit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen (RS0031307). Eine Globalbemessung ist lediglich dann nicht vorzunehmen, wenn noch gar kein Dauer(End)zustand vorliegt, weshalb die Verletzungsfolgen noch nicht oder noch nicht in vollem Umfang und mit hinreichender Sicherheit überblickt werden können bzw wenn Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch gar nicht oder nicht endgültig überschaubar erscheinen (RS0031307 [T27]).
[15] 2.2 Diese Grundsätze zieht der Rekurs nicht in Zweifel. Wenn das Berufungsgericht ausgehend davon der Ansicht ist, dass mangels Einholung des vom Kläger beantragten psychiatrischen Sachverständigengutachtens das Vorliegen eines Dauer(End)zustands aus psychiatrischer Sicht noch nicht beurteilbar und daher das Verfahren insoweit noch ergänzungsbedürftig ist, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (RS0042179).
[16] 2.3 Soweit der Rekurs auch ausführt, dem Kläger fehle es aufgrund der Stattgebung des allgemeinen Feststellungsbegehrens an einem Rechtsschutzinteresse in Bezug auf eine gesonderte Feststellung der Haftung für zukünftige Schmerzen, lässt er jegliche argumentative Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts vermissen, dass das allgemeine Feststellungsbegehren in concreto nicht allfällige (zukünftige) Schmerzengeldansprüche mitumfasse. Mangels gesetzmäßiger Rechtsrüge (vgl RS0043605 [T9]) ist dem Obersten Gerichtshof eine weitere Behandlung des Rekurses insoweit verwehrt (RS0043603 [T8, T10]).
[17] 3.1 Zwar kann auch jene Partei gegen einen Aufhebungsbeschluss im Berufungsverfahren Rekurs erheben, die – wie die Beklagten im Zusammenhang mit dem Verdienstentgangsanspruch aus dem Gärtnereibetrieb – selbst die Aufhebung erwirkt hat (RS0007094 [T5]). Allerdings kann nur insoweit Rekurs erhoben werden, als die rechtliche Beurteilung, von der das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluss ausgegangen ist, bekämpft wird (RS0043817). Ob die vom Berufungsgericht als notwendig erachtete Ergänzung des Verfahrens und der Feststellungen auf der Grundlage seiner gar nicht bekämpften Rechtsauffassung notwendig ist, hat der Oberste Gerichtshof hingegen nicht zu prüfen (RS0042179 [T19]).
[18] 3.2 Der Rekurs der Beklagten tritt den Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen der Ersatzfähigkeit der Kosten der Ersatzarbeitskräfte gar nicht entgegen, sondern weist selbst auf vom Berufungsgericht aufgezeigte sekundäre Feststellungsmängel hin. Weshalb dennoch – wie von den Beklagten intendiert – trotz Fehlens von auch nach ihrer Ansicht entscheidungsrelevanten Feststellungen die Klage insoweit schon vom Berufungsgericht abgewiesen werden hätte können, ist nicht nachvollziehbar.
[19] 4. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit der Rechtsmittel gegen ein Teilurteil und einen Aufhebungsbeschluss im Sinn des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO des Berufungsgerichts findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt (RS0123222). Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.
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