OGH 3Ob124/24t

3Ob124/24tObergericht11.09.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob124/24t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00124.24T.0911.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn (Vorsitzender), die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Fitz in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. S*, geboren am * 2010, 2. A*, geboren am * 2011, , in Unterhaltsangelegenheiten vertreten durch das Land Vorarlberg (Bezirkshauptmannschaft Bregenz, 6900 Bregenz, Bahnhofstraße 41) als Kinder und Jugendhilfeträger, wegen Unterhaltserhöhung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters E, vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in Hard, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 7. Mai 2024, GZ 10 R 52/24g34, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Das Rekursgericht wies den Rekurs des Vaters als verspätet zurück und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.

[2] In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs gelingt es dem Vater nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen:

[3] 1. Nach ständiger Rechtsprechung beginnt im Fall der Berichtigung der angefochtenen Entscheidung die Rechtsmittelfrist zwar grundsätzlich erst mit Zustellung der Ausfertigung der berichtigten Entscheidung (neu) zu laufen (RS0041797). Dies gilt jedoch insbesondere dann nicht, wenn die Berichtigung die Stellung des Rechtsmittelwerbers nicht zu seinem Nachteil verändert (RS0041797 [T4]).

[4] 2. Von dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht nicht abgewichen. Die Berichtigung des erstgerichtlichen Beschlusses (ausschließlich) dahin, dass die erhöhten Unterhaltsbeiträge nicht ab 1. Jänner 2020, sondern, dem Begehren der Minderjährigen entsprechend, erst ab 1. April 2020 zu leisten sind, war nämlich – entgegen der nicht näher begründeten Behauptung im Rechtsmittel – ausschließlich zum Vorteil des Vaters und konnte deshalb keine neue Frist für die Anfechtung des Unterhaltserhöhungsbeschlusses in Gang setzen.

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