OGH 11Ns64/24m

11Ns64/24mObergericht12.09.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns64/24m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00064.24M.0912.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2024 durch den Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz in der Strafvollzugssache des * H*, AZ 75 BE 110/24k des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des H* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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