OGH 4Ob176/23w

4Ob176/23wObergericht18.09.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob176/23w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00176.23W.0918.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. * und 2. *, beide geboren am * 2019, beide vertreten durch die Mutter * Wien, diese vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiligen Unterhalts nach § 382 Z 8 lit a EO, aus Anlass des Revisionsrekurses des Vaters *, Polen, vertreten durch Mag. Gülay Aydemir, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Juni 2023, GZ 42 R 11/23p41, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 19. September 2022, GZ 83 Pu 137/21y31, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das beim Gerichtshof der Europäischen Union zu C361/24, Grecniaka, anhängige Ersuchen um Vorabentscheidung vom 26. April 2024 wurde zurückgezogen.

2. Das Verfahren über den Revisionsrekurs der klagenden Partei wird fortgesetzt.

Begründung:

Begründung

[1] 1. Das Stadtgericht Krakau hat sich im vom unterhaltspflichtigen Vater der Minderjährigen, *, eingeleiteten Scheidungsverfahren XI C 2299/21, das auch den Kindesunterhalt zum Gegenstand hatte, bereits für eine Entscheidung über den Unterhalt der Minderjährigen für unzuständig erklärt, indem es den entsprechenden Entscheidungsantrag zurückgewiesen hat. Dieser Beschluss ist vom Berufungsgericht Krakau zu I Acz 465/22 unwiderruflich bestätigt worden.

[2] Auch der Vater hat bereits die Fortsetzung des österreichischen Unterhaltsverfahrens beantragt.

[3] Die zur Vorabentscheidung vorgelegten Rechtsfragen zur internationalen Zuständigkeit sind daher nicht mehr zu lösen, sodass das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen ist (§ 90a Abs 2 GOG; 5 Ob 110/23x mwN).

[4] 2. Aufgrund des Wegfalls der Grundlage für die Verfahrensunterbrechung ist das Revisionsrekursverfahren fortzusetzen (vgl § 90a Abs 1 GOG).

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