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6R235/24h (6R247/24y)•OLG Wien 6R235/24h (6R247/24y)
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende, den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Nigl, LL.M., in der Firmenbuchsache der A* B* GmbH, FN **, **, vertreten durch PHH Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, über die Rekurse der Gesellschaft gegen den Beschlüsse des Handelsgerichtes Wien vom 20.6.2024, 73 Fr 21099/24y-8 (= 6 R 235/24h), und vom 24.7.2024, 73 Fr 24073/24x-3 (= 6 R 247/24y), in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Der Rekurs gegen den Beschluss vom 24.7.2024, 73 Fr 24073/24x-3, wird zurückgewiesen.
II. Dem Rekurs gegen den Beschluss vom 20.6.2024, 73 Fr 21099/24y-8 wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos behoben.
Der Vollzug durch Löschung der Eintragung nach Rechtskraft obliegt dem Erstgericht.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist jeweils nicht zulässig.
Begründung
Die A* B* GmbH (Gesellschaft) mit Sitz in , vormals C-Handelsgesellschaft m.b.H., ist seit 3.12.2002 zu FN ** im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragen. Die Gesellschaft wird seit 11.7.2024 von D, geboren am *, als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführerin vertreten. Davor war E, geboren am , als Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen. Alleingesellschafterin mit einer zur Gänze geleisteten Stammeinlage von EUR 1.000.000,- ist seit dem Jahr 2009 die in Russland niedergelassene Public Joint Stock Company "A Holding" (A Holding).
Mit Schreiben vom 25.4.2024, 73 Fr 15129/24v-1, meldete das Bundesministerium für Inneres, Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN), gemäß § 6 SanktG folgenden Sachverhalt „zur weiteren Veranlassung“:
Gemäß der Analyse-Plattform und Firmendatenbank ORBIS habe die A* Holding im Jahr 2023 1,79 Mrd US-Dollar erwirtschaftet. Auf nächster Ebene der Konzernstruktur werde dieses Unternehmen wiederum von acht Gesellschaften kontrolliert. Insgesamt befänden sich 71 Unternehmen in der Konzerngruppe. Die Gesellschaft habe im Jahr 2022 laut ORBIS 88,3 Mio US-Dollar erwirtschaftet.
Als EU-sanktionsverfangen seien innerhalb des Konzerns drei Personen festgestellt worden, die gemeinsam über die Firmenkonstruktion effektiv einen Anteil von 22,48% an der Gesellschaft halten würden. Es handle sich dabei um folgende natürliche Personen, welche gemäß der VO (EU) 269/2014 als gelistete Personen geführt seien:
G* – laut ORBIS zu 20% effektiv mittelbar beteiligt – seit 28.2.2022 zu (EU) No 269/2017 (offenbar gemeint: No 269/2014) gelistet (Nr. **);
H* - laut ORBIS zu 1,47% effektiv mittelbar beteiligt; seit 30.7.2014 zu (EU) No 269/2017 (richtig: 2014) gelistet (Nr. **);
I* – laut ORBIS zu 1,01% effektiv mittelbar beteiligt; seit 16.12.2022 zu (EU) No 269/2017 (richtig: 2014) gelistet (Nr. **).
Dem beigelegten Medienbericht folgend würden insbesondere Gs Beziehungen zu Vladimir PUTIN („Putin“) als auch K Beziehungen zur Tochter Putins, Katarina TIKONOVA, beschrieben. Dem Medienbericht sei außerdem ein hohes politisches Engagement Putins gegenüber dem Unternehmen in den letzten zwei Jahren zu entnehmen.
Darüber hinaus würden Personen wie K* und M* und ihre enge Verbindung mit Putin beschrieben, die bis dato zwar noch nicht (EU) sanktionsverfangen seien, aber dem engeren Umfeld Putins zugeschrieben werden könnten und laut ORBIS folgende Beteiligungen aufweisen würden:
K* – laut ORBIS zu 23,28% effektiv mittelbar beteiligt;
M* – laut ORBIS zu 1,92% effektiv mittelbar beteiligt.
Aufgrund des beschriebenen Sachverhalts stehe fest, dass sanktionierte Personen über eine komplexe Firmenkonstruktion mittelbar effektiv Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben und sich dadurch Einkünfte verschaffen würden. In Anbetracht des engen Kontaktes zwischen zahlreichen Gesellschaftern zu Putin und des außerordentlichen Engagements des russischen Staatschefs für den A*-Konzern könne angenommen werden, dass das Unternehmen für den russischen Wirtschaftsstandort und darüber hinaus für die russische Militärindustrie von hoher Bedeutung sein müsse, was sich im Endeffekt auf die militärische Aggression gegen die Ukraine auswirke. Dies sei ausschlaggebend für die Verhängung von Sanktionen gegen Russland durch die EU-Staaten gewesen.
Bezüglich der Auslegung des Kontrollbegriffs werde auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu 3 R 84/22k verwiesen, wo ausgeführt worden sei, dass dieser weit auszulegen sei und nicht nur die direkte, sondern auch die mittelbar ausgeübte Kontrolle umfasse. Aufgrund der jedermann zugänglichen Nachrichtenlage über die Verschleierungspraxis der von EU-Sanktionen betroffenen Personen und Einrichtungen könne als allgemeinkundig gelten, dass trotz formal 50% nicht erreichender Beteiligung über Bestellung von abhängigen Organmitgliedern, verdeckte Stimmrechtsausübung und andere Dispositionshandlungen wirtschaftliche, dem Eigentum entsprechende Macht über Gesellschaften ausgeübt werden könne.
Beim A*-Konzern handle es sich laut OSINT-Recherchen um Russlands größtes Petrochemie-Unternehmen, was sich auch mit den Angaben der Gesellschaft auf ihrem Linkedin-Profil decke.
Das Erstgericht erteilte mit Beschluss vom 6.5.2024 einen Verbesserungsauftrag. Insbesondere sei zu konkretisieren, was genau bei welchem Rechtsträger eingetragen werden solle.
Die DSN teilte mit Verbesserungsschreiben vom 3.6.2024 mit, hinsichtlich der Bezeichnungs-Obliegenheit werde die Gesellschaft als Vermögenswert angeführt. Wie bereits im Bericht dargelegt, könne bei lebensnaher Betrachtung eine Kontrolle durch sanktionierte Personen über den bezeichneten Vermögenswert bzw. die daraus erzielten Gewinne nicht ausgeschlossen werden. Ein Staatsbezug sowie ein Bezug zu sanktionierten Personen sei auf Grund der Firmenstruktur sowie aufgrund der beigelegten Medien-Berichterstattung evident. Zum Kontrollbegriff sei die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck ins Treffen geführt worden.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.6.2024, 73 Fr 21099/24y-8, ordnete das Erstgericht im Firmenbuch zur Gesellschaft folgende Eintragung an (die Eintragung erfolgte am 21.6.2024 unter lfd Nr. **):
„Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres gemäß § 6 SanktG vom 25.4.2024, GZ DSN-S2-OE-4-2/13279/2024
Das Vermögen ist eingefroren.“
Gegen diesen Beschluss erhob die Gesellschaft Rekurs aus den Rekursgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, diesen ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht den Vollzug der Löschung der bezughabenden Eintragung aufzutragen; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Bereits davor hatte die Gesellschaft am 4.7.2024 zu 73 Fr 24073/24x-1 die amtswegige Löschung der Eintragung vom 21.6.2024 gemäß § 10 FBG angeregt.
Das Erstgericht wertete diese Anregung als Antrag und wies diesen mit weiterem Beschluss vom 24.7.2024, 73 Fr 24073/24x-3, ab.
Dagegen wendet sich die Gesellschaft mit einem weiteren Rekurs und beantragt, diesen Beschluss dahin abzuändern, dass ihrem Löschungsantrag stattgegeben wird; hilfsweise stellt sie auch hier einen Aufhebungsantrag.
I. Zum Rekurs gegen den Beschluss vom 24.7.2024, 73 Fr 24073/24x-3 (= 6 R 247/24y):
Der Rekurs ist unzulässig.
Gemäß § 10 Abs 2 FBG kann das Gericht, wenn eine Eintragung in das Firmenbuch wegen des Fehlens einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist oder wird, diese von Amts wegen löschen. Unzulässig ist eine Eintragung insbesondere dann, wenn sie sachlich unrichtig ist oder wenn gesetzliche Erfordernisse für die Eintragung fehlen, deren Mangel die Beseitigung im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Beteiligten geboten erscheinen lässt. Gelöscht werden können nach dem klaren Gesetzeswortlaut auch von Anfang an unzulässige bzw. unrichtige Eintragungen. § 10 Abs 2 FBG ermöglicht im Interesse der Richtigkeit des Firmenbuchs auch eine Durchbrechung der Rechtskraft unrichtiger Eintragungsbeschlüsse (RS0121185).
Im Falle einer Anregung zum amtswegigen Vorgehen nach § 10 Abs 2 FBG kann nur die Vornahme einer Löschung, nicht aber die Ablehnung der Löschung angefochten werden. Wird nämlich eine Anregung zur amtswegigen Löschung nicht aufgegriffen, so hat der Anreger dagegen kein Rekursrecht, mag er auch ein rechtliches Interesse an der Beseitigung der bemängelten Eintragung vorbringen (RS0124480; vgl. jüngst 6 Ob 232/21t).
Dagegen führt der Rekurs nicht ins Treffen, weshalb er zurückzuweisen ist.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 15 Abs 1 FBG iVm §§ 59 Abs 1 Z 2, 62 Abs 1 AußStrG. Erhebliche Rechtsfragen im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung lagen nicht zur Beurteilung vor.
II. Zum Rekurs gegen den Beschluss vom 20.6.2024, 73 Fr 21099/24y-8 (= 6 R 235/24h):
Der Rekurs ist berechtigt.
1. Als Nichtigkeit macht die Rekurswerberin geltend, der Beschluss sei gefasst worden, ohne dass ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Damit sei ihr rechtliches Gehör gemäß § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG verletzt worden.
Außerdem enthalte der angefochtene Beschluss keinerlei Begründung. Dieser im Außerstreitgesetz nicht ausdrücklich bezeichnete Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO sei gemäß § 57 Z 1 AußStrG von Amts wegen aufzugreifen.
Eine weitere Nichtigkeit liege darin, dass die Entscheidung von einer Rechtspflegerin gefasst worden sei, obwohl die Angelegenheit verpflichtend dem Richter vorgelegt werden hätte müssen. Bei der Bearbeitung hätten sich Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Art ergeben, sodass die Entscheidung über die Eintragung gemäß § 22 Abs 2 RPflG dem Richter vorbehalten gewesen wäre.
Dazu war Folgendes zu erwägen:
1.1.1. Der Mangel des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren in erster Instanz wird behoben, wenn Gelegenheit besteht, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (RS0006057). Eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs bewirkt daher dann keine Nichtigkeit, wenn die Partei noch mit dem Rekurs wegen der Neuerungserlaubnis des § 49 AußStrG Tatsachen und Beweismittel vorbringen kann (RS0005915 [T6]).
1.1.2. Damit begründet im konkreten Fall die Gehörverletzung im erstinstanzlichen Verfahren keine Nichtigkeit, weil es der Gesellschaft - in Ermangelung der Möglichkeit, sich im erstinstanzlichen Verfahren zum Schreiben der DSN vom 25.4.2024 zu äußern - freistand, zu diesem und den darin behaupteten Tatsachen im Rekurs Stellung zu nehmen; davon hat die Gesellschaft auch Gebrauch gemacht.
1.2.1. Auch ein qualifizierter Begründungsmangel im Sinne des § 57 Z 1 AußStrG ist nicht gegeben. Dieser liegt nur dann vor, wenn die Fassung des Beschlusses so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen worden kann, der Beschluss mit sich selbst in Widerspruch steht oder keine Begründung enthält und diesen Mängeln durch eine Berichtigung des Beschlusses nicht abgeholfen werden kann. § 57 Z 1 AußStrG entspricht damit im Wesentlichen dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, weshalb die in Lehre und Judikatur dazu entwickelten Kriterien herangezogen werden können (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I² § 57 Rz 14).
Demnach liegt eine Nichtigkeit aber nur bei einem völligen Fehlen einer Begründung oder bei einer bloßen Scheinbegründung vor (Kodek in Rechberger/Klicka5 § 477 ZPO Rz 38). Selbst eine fehlende Begründung stellt jedoch dann keinen Mangel im Sinne des § 57 Z 1 AußStrG dar, wenn die maßgeblichen Gründe für die Entscheidung aktenkundig sind (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I² § 57 Rz 16).
1.2.2. Das Erstgericht verwies in seinem Beschluss auf die Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres gemäß § 6 SanktG vom 25.4.2024, GZ DSNS2OE42/ 13279/2024“. Der Verweis auf dieses Schreiben stellt eine ausreichende Begründung dar, weil das Erstgericht damit seine Rechtsansicht dokumentierte, der mitgeteilte Sachverhalt würde die Eintragung rechtfertigen. Der Beschluss ist daher ohne Weiteres überprüfbar. Dass die Rekurswerberin die darin zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht nicht teilt, begründet weder eine Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses. Vielmehr stellt die Bewertung, ob der im Schreiben der DSN vom 25.4.2024 vorgebrachte Sachverhalt die angefochtene Eintragung trägt, eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu prüfende Rechtsfrage dar.
1.3.1. Dem weiteren Vorbringen der Rekurswerberin, die Rechtssache hätte verpflichtend dem Richter vorgelegt werden müssen, ist Folgendes zu erwidern:
Aus den Art 87 und 87a BVG ergibt sich, dass die Gerichtsbarkeit grundsätzlich von Richtern auszuüben ist, wobei die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bundesbediensteten (Rechtspflegern) übertragen werden kann. In Durchführung dieser verfassungsrechtlichen Anordnung legen die §§ 16 ff RpflG den Wirkungskreis für Rechtspfleger fest. Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfasst aufgrund der Generalklausel nach § 22 Abs 1 RpflG sämtliche mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte, wenn der Rechtsträger seinen Sitz in einem EUMitgliedstaat hat, sofern diese nicht nach Abs 2 leg cit dem Richter vorbehalten sind.
1.3.2. Das amtswegige Einschreiten gemäß § 6 SanktG ist in § 22 Abs 2 RpflG nicht als eine dem Richter vorbehaltene Angelegenheit genannt, sodass das Verfahren aufgrund der generellen Zuweisung der Geschäfte in Firmenbuchsachen in den Wirkungsbereich der Rechtspfleger fällt. Dies wird von der Rekurswerberin auch nicht in Frage gestellt.
1.3.3. Bei der Besorgung der in seinen Wirkungskreis fallenden Geschäfte ist der Rechtspfleger gemäß § 8 Abs 1 RpflG nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden. Der Richter kann sich gemäß § 9 Abs 1 RpflG die Erledigung einzelner Geschäftsstücke vorbehalten oder die Erledigung an sich ziehen, wenn dies nach seiner Ansicht im Hinblick auf die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Sache oder die Wichtigkeit und die Tragweite der Entscheidung zweckmäßig ist. Eine solche Maßnahme ist im Akt zu vermerken.
Ferner regelt § 10 Abs 1 RpflG jene Fälle, in denen der Rechtspfleger einen Antrag/Akt dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter vorzulegen hat. So hat er ein Geschäftsstück, auch wenn es in seinen Wirkungskreis fällt, unter anderem dann dem Richter vorzulegen, wenn sich bei der Bearbeitung Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art ergeben (§ 10 Abs 1 Z 3 RpflG).
1.3.4. Den Verfahrensparteien wird jedoch weder ein Antragsrecht auf Vorlage eines Geschäftsstücks an den Richter noch ein Recht auf eine Entscheidung durch den Richter anstelle des Rechtspflegers und somit eine Wahl des zuständigen Organs eingeräumt. Dies wird durch den Umstand verdeutlicht, dass die Vorlage des Geschäftsstücks an den Richter und das Ansichziehen der Erledigung durch diesen lediglich in Form eines Aktenvermerks und nicht durch eine den Verfahrensparteien zuzustellende und von ihnen bekämpfbare Entscheidung vorgesehen ist. Gegen die allenfalls unrichtige Entscheidung des Rechtspflegers steht ihnen ohnehin ein Rechtsmittel offen (RS0128570; 7 Ob 234/12f).
1.4. Zusammengefasst liegen die von der Rekurswerberin behaupteten Nichtigkeiten nicht vor.
2.1. Als Verfahrensmangel rügt die Rekurswerberin, ihr sei erst am 25.7.2024 Einsicht in den Gerichtsakt gewährt worden. Obwohl sie den Antrag auf Akteneinsicht bereits am 24.6.2024 gestellt habe, sei über diesen erst kurz vor Ablauf der Rekursfrist entschieden worden. Dies komme einer gänzlichen Untersagung der Akteneinsicht gleich, weil sie ihre Verteidigungsrechte in zeitlicher Hinsicht kaum wahrnehmen habe können. Außerdem enthalte der angefochtene Beschluss keine Begründung, sodass sie bis zur Akteneinsicht nur mutmaßen habe können, welche Mitteilung und welche Unterlagen der DSN dem Firmenbuchgericht für seine Entscheidung vorgelegen seien. Hätte die Rekurswerberin vorab Zugang zum Akt erhalten, hätte aufgezeigt werden können, dass die Voraussetzungen für einen Asset Freeze nicht vorgelegen seien.
Ferner werde die fehlende Begründung auch als Verfahrensmangel geltend gemacht.
2.2. Ein Eingehen auf die Mängelrüge erübrigt sich hier schon deshalb, weil sich, wie im folgenden aufgezeigt wird, die Rechtsrüge der Rekurswerberin als berechtigt erweist.
3.1.1. In der Rechtsrüge argumentiert die Rekurswerberin, die Österreichische Nationalbank (OeNB) habe gemäß § 2 Abs 1 SanktG die Befugnis, zur Erfüllung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionen Maßnahmen wie das Einfrieren von Vermögenswerten mittels Bescheids anzuordnen. Ein solcher Rechtsakt der OeNB liege im konkreten Fall nicht vor.
Gemäß § 6 Abs 1 SanktG müsse der Bundesminister für Inneres (konkret die DSN) dem zuständigen Gericht mitteilen, wenn im Grundbuch oder im Firmenbuch Vermögenswerte ersichtlich seien, die aufgrund eines Rechtsakts nach § 2 Abs 1 SanktG oder aufgrund unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eingefroren worden seien. Diese Mitteilung müsse den Rechtsakt oder die Sanktionsmaßnahme, die betroffene Person oder Einrichtung sowie den Vermögenswert genau bezeichnen. Diesen Anforderungen sei die DSN nicht nachgekommen.
3.1.2. Die VO (EU) 269/2014 und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen würden unmittelbar anwendbare Sanktionsbestimmungen in den EUMitgliedstaaten gegenüber bestimmten Personen und Organisationen aus Russland und Belarus enthalten. Art 2 Abs 1 der Verordnung sehe vor, dass Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von im Anhang I der Verordnung (Sanktionsliste) genannten oder mit diesen in Verbindung stehenden Personen stünden, eingefroren würden (Asset Freeze). Die Sanktionen würden aufgrund der Verordnung ex lege in Kraft treten, ohne dass eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung erforderlich sei. Demnach seien alle Vermögenswerte von sanktionsunterworfenen Personen einzufrieren. Eine Definition des Vermögensbegriffs nehme die Verordnung jedoch nicht vor. Auch die Begriffe „Eigentum“ und „Kontrolle“ würden nicht definiert.
3.1.3. Weder die Gesellschaft noch deren Alleingesellschafterin, die A* Holding, würden auf der Sanktionsliste aufscheinen. An der Gesellschaft sei damit keine sanktionsunterworfene Person direkt beteiligt. Auch wenn man die indirekten Beteiligungen an der Gesellschaft, also die Beteiligungen an der A* Holding, prüfe, gelange man zu keinem anderen Ergebnis.
Konkret sehe die Aktionärsstruktur an der A* Holding wie folgt aus:
a) Limited O*, die 16,4 % der Aktien der A* Holding besitze. Alleiniger Anteilseigentümer von O* LLC sei K*;
b) Limited P*, die 14,45 % der Aktien der A* Holding besitze. Alleiniger Gesellschafter der P* LLT sei G*.
c) Q* LIMITED, die 8,5 % der Aktien der A* Holding besitze; Eigentümerin sei (indirekt über mehrere Unternehmen) die R* Corporation.
d) S* LIMITED, die 8,5 % der Aktien der A* Holding halte; diese stehe im wirtschaftlichen Eigentum von T* Co. Ltd.;
e) U*, die 12,24 % der Anteile der A* Holding halte; diese sei die Verwaltungsgesellschaft des Geschlossenen Kombinierten Investmentfonds „V*“;
f) Limited O* 2, die 5,31 % der Anteile der A* Holding halte; Eigentümerin sei W*;
g) Limited O* 3, die 5,31 % der Aktien der A* Holding halte; Eigentümerin sei die X*;
h) Einige Minderheitsaktionäre, die jeweils weniger als 5 % der Aktien besitzen würden.
Informationen über diese Kleinstaktionäre könnten aufgrund von Vertraulichkeitsbeschränkungen nach russischem Recht nicht offengelegt werden.
Von den Aktionären, die jeweils mehr als 5 % der Aktien besitzen, seien nur G* und X* in der Sanktionsliste angeführt. Zusammen mit den Aktien, die von Minderheitsaktionären gehalten würden, die jeweils weniger als 5 % besitzen und auf der Sanktionsliste stünden, betrage der gesamte Aktienanteil an der Holding, der von sanktionierten Personen gehalten werde, weniger als 30 %.
3.1.4. Irreführend sei, dass in der Mitteilung der DSN H* sowie I* als effektiv mittelbar beteiligte Personen genannt seien. Weder nach Kenntnis der Gesellschaft noch der Holding seien diese Personen Aktionäre von X*. Ebenso wenig sei eine indirekte Beteiligung bekannt. Die beiden Personen seien auch in der Firmenstruktur der DSN nicht angeführt. Selbst wenn man jedoch die Beteiligungen dieser beiden Personen hinzuzählen würde, wäre die in den einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen verlangte 50 %ige Schwelle nicht erreicht.
3.1.5. Der Kontrollbegriff sei in Art 1 Z 6 VO (EG) 2580/2001 definiert, doch würde keine der auf der Sanktionsliste oder in der Mitteilung der DSN angeführten Personen über Kontrollmöglichkeiten im Sinne dieser Bestimmung verfügen. Es würde auch keine der sanktionierten Personen, weder individuell noch kollektiv oder im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen, über die rechtliche, finanzielle oder faktische Möglichkeit verfügen, die Mehrheit der Stimmrechte an der A* Holding zu kontrollieren.
Die DSN vermeine zwar, dass sanktionierte Personen faktische Kontrolle ausüben würden, ohne dies jedoch schlüssig zu behaupten oder auch nur ansatzweise nachzuweisen. Es werde keine konkrete Gelegenheit oder nachgewiesene Einflussnahme aufgezeigt, die diese Annahme rechtfertigen könnte. Auch das Naheverhältnis des A*Konzerns zu Präsident Putin entbehre einer faktischen Grundlage. Eigentum oder Kontrolle durch eine sanktionsverfangene Person würden sich daraus jedenfalls nicht ergeben.
3.1.6. Neben dem Auszug aus ORBIS sei der einzige Nachweis, auf den die DSN sich stütze, ein fragwürdiger Medienbericht von „Y*“. Die Angaben in diesem Zeitungsartikel würden nicht den Tatsachen entsprechen, weder die Gesellschaft noch die Holding seien von Redakteuren von „Y*“ zur Stellungnahme aufgefordert worden. Dass der Artikel auf Gerüchten beruhe und nicht auf gut recherchierten Fakten, zeige schon die Richtigstellung, die nach der Veröffentlichung im OnlineArtikel aufgenommen werden habe müssen.
Rechtliche Beurteilung:
4.1. Das Sanktionengesetz 2010, BGBl I Nr. 36/2010 (SanktG), regelt die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union einschließlich unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, soweit diese nicht in einem anderen Bundesgesetz geregelt ist (§ 1).
4.2. Nach § 2 Abs 1 SanktG ist die OeNB [Hervorhebung durch das Rekursgericht], soweit dies zur Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union erforderlich ist, ermächtigt, durch Verordnung oder Bescheid die nachstehend angeführten Maßnahmen anzuordnen:
1. das Einfrieren von Vermögenswerten von
a) Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern sowie von sonstigen Personen oder Einrichtungen, gegen die Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union verhängt wurden,
b) Einrichtungen, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen oder Einrichtungen gemäß lit. a) stehen,
c) Personen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von Personen gemäß lit. a) und oder Einrichtungen gemäß lit. a) oder lit. b) handeln,
einschließlich der Gelder, die aus Vermögen stammen oder hervorgehen, das unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen und mit ihnen verbundener Personen und Einrichtungen steht;
2. die Untersagung der direkten oder indirekten Bereitstellung von Vermögenswerten für Personen und Einrichtungen gemäß Z 1 oder zu deren Gunsten.[…]
4.3. Nach § 6 Abs 1 SanktG hat der Bundesminister für Inneres, wenn im Grundbuch oder im Firmenbuch Vermögenswerte ersichtlich sind, die aufgrund eines Rechtsakts nach § 2 Abs 1 SanktG oder aufgrund unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union [Hervorhebung durch das Rekursgericht] eingefroren sind, diesen Umstand dem für die Liegenschaft oder den Rechtsträger zuständigen Gericht […] mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind der Rechtsakt oder die Sanktionsmaßnahme, die betroffene Person oder Einrichtung sowie der Vermögenswert bestimmt zu bezeichnen.
Aufgrund einer solchen Mitteilung iSd § 6 Abs 1 SanktG hat das Gericht nach § 6 Abs 2 SanktG von Amts wegen im Grundbuch oder im Firmenbuch einzutragen, dass das Vermögen der betreffenden Person oder Einrichtung eingefroren ist. Dabei ist auch der zugrundeliegende Rechtsakt nach § 2 Abs 1 SanktG oder die zugrundeliegende unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union anzuführen. Wird der Rechtsakt nach § 2 Abs 1 SanktG oder die unmittelbar anwendbare Sanktions-maßnahme der Europäischen Union in weiterer Folge aufgehoben, so hat der Bundesminister für Inneres das zuständige Gericht auch davon zu verständigen; in diesem Fall hat das Gericht die Eintragung von Amts wegen zu löschen (Abs 3).
4.4. § 6 SanktG sieht damit als Begleitmaßnahme im Grundbuch bzw Firmenbuch die Offenlegung des Umstands vor, dass ein Rechtsakt nach § 2 Abs 1 SanktG oder eine unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahme der EU besteht. Solche Eintragungen können sich auf alle natürlichen und juristischen Personen (also auch auf Einrichtungen iSd § 2 Abs 1 SanktG) beziehen, die im Grundbuch oder Firmenbuch als Rechteinhaber an eingefrorenen Vermögens-werten aufscheinen (zB Eigentümer einer Liegenschaft, Gesellschafter einer GmbH). Von einer Eintragung können sämtliche im Grundbuch oder im Firmenbuch aufscheinenden vermögenswerten Rechte betroffen sein. Die Initiative für entsprechende Eintragungen geht vom Bundesministerium für Inneres aus; diesem kommt nach § 6 Abs 1 die Verpflichtung zu, das zuständige Gericht zu verständigen, wenn es im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit nach § 8 SanktG feststellt, dass eine rechtswirksam mit Sanktionen belegte Person über im Grundbuch oder im Firmenbuch eingetragene Vermögenswerte verfügt. Die Mitteilung ist an das sachlich und örtlich zuständige Gericht zu richten; der übrige Inhalt der Mitteilung ergibt sich aus Abs 1 zweiter Satz. Infolge einer solchen Mitteilung hat das zuständige Gericht gemäß Abs 2 von Amts wegen eine Eintragung vorzunehmen. Im Firmenbuch handelt es sich bei einer solchen Eintragung um eine sonstige gesetzlich vorgesehene Eintragung (§ 3 Abs 1 Z 16 FBG). Die Eintragung ist – da das gesamte Vermögen und damit auch der im Firmenbuch eingetragene Vermögenswert bereits unmittelbar aufgrund der betreffenden Maßnahme eingefroren wurde – lediglich deklarativ (ErlRV 656 Beil XXIV GP, 8).
4.5. Ein Rechtsakt der OeNB nach § 2 Abs 1 SanktG besteht hier nicht. Zu prüfen ist daher, ob aufgrund unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union im Firmenbuch ersichtliche Vermögenswerte eingefroren sind.
5. Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen [im Folgenden kurz: VO 269/2014], ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Sie lautet auszugsweise (Hervorhebungen durch das Rekursgericht):
„Artikel 1
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
...
d) „wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
e) „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;
f) „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;
...
Artikel 2
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder den dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
...
(1) In Anhang I sind aufgeführt:
a) natürliche Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind, solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützen oder umsetzen oder die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern;
b) juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedrohen, materiell oder finanziell unterstützen;
c) juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol, deren Inhaberschaft entgegen ukrainischem Recht übertragen wurde, oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die von einer solchen Übertragung profitiert haben;
d) natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell unterstützen oder von diesen profitieren;
e) natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die mit den Separatistengruppen im Donezkbecken der Ukraine Geschäfte tätigen;
f) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, materiell oder finanziell unterstützen oder von dieser profitieren;
g) in Russland tätige führende Geschäftsleute und ihre unmittelbaren Familienangehörigen, die von ihnen profitieren, oder andere natürliche Personen, die von ihnen profitieren, oder Geschäftsleute, juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die für die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, eine wesentliche Einnahmequelle darstellen, oder
h) natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen,
i) die Verstöße gegen das Verbot der Umgehung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder der Verordnungen (EU) Nr. 692/2014, (EU) Nr. 833/2014 oder (EU) 2022/263 des Rates oder der Beschlüsse 2014/145/GASP, 2014/386/GASP, 2014/512/GASP oder (GASP) 2022/266 des Rates erleichtern oder
ii) diese Bestimmungen auf andere erhebliche Weise unterlaufen;
i) im russischen IT-Sektor tätige juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen mit einer von der Abteilung für Genehmigung, Zertifizierung und Schutz von Staatsgeheimnissen des Inlandsgeheimdiensts der Russischen Föderation (FSB) ausgestellten Genehmigung oder einer vom russischen Ministerium für Industrie und Handel ausgestellten Genehmigung für „Waffen und militärische Ausrüstung“, oder
j) in Russland niedergelassene Einrichtungen, die zuvor unter der Inhaberschaft oder Kontrolle von in der Union niedergelassenen Einrichtungen standen und die von einer erzwungenen Übertragung der Inhaberschaft an ihnen oder der Kontrolle über sie durch die Regierung der Russischen Föderation auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sonstigen Rechtsinstrumenten oder anderen Maßnahmen einer russischen Behörde betroffen sind, oder natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die von einer solchen Übertragung profitiert haben, sowie natürliche Personen, die in die Leitungsgremien dieser Einrichtungen in Russland berufen wurden, ohne dass die Einrichtungen aus der Union, unter deren Inhaberschaft oder Kontrolle diese Einrichtungen zuvor standen, dem zugestimmt hätten,
und mit diesen verbundene natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen. …
(2) Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme in die Liste der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen.“
6. In Anhang I der VO 269/2014 (Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen gemäß Art. 2; „Sanktionsliste“) sind, soweit im vorliegenden Rekursverfahren von Interesse, die nachstehenden Personen angeführt:
H*, geboren am ** (derzeit Nr. *, gelistet seit 30.7.2014);
G*, geboren am ** (derzeit Nr. *, gelistet seit 28.2.2022);
I*, geboren am ** (derzeit Nr. *; gelistet seit 16.12.2022).
7. Die VO 269/2014 enthält keine Bestimmung der Begriffe „Eigentum“ und „kontrolliert“.
Art 1 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, ABl. Nr. L 344 vom 28.12.2001 ist auch zur Definition von „Eigentum“ und „Kontrolle“ in § 2 Abs 1 Z 1 lit b SanktG heranzuziehen (ErläutRV 656 Beil XXIV. GP 6). Er enthält unter anderem folgende Begriffsbestimmungen:
„Z 5: „Eigentum an einer juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft“ ist der Besitz von mindestens 50 % der Eigentumsrechte oder eine Mehrheitsbeteiligung an der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft.
Z 6: „Kontrolle über eine juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft“ ist
a) das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft zu bestellen oder abzuberufen;
b) die Tatsache, allein durch die Ausübung seiner Stimmrechte die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft für das laufende oder das vorhergehende Geschäftsjahr bestellt zu haben;
c) die alleinige Verfügung über die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner bzw Mitglieder der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Anteilseignern bzw Mitgliedern derselben;
d) das Recht, auf die juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit dieser juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft geschlossenen Vertrages oder aufgrund einer in ihrer Gründungsurkunde oder Satzung niedergelegten Bestimmung auszuüben, sofern das Recht, dem die juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft unterliegt, es zulässt, dass diese solchen Verträgen oder Bestimmungen unterworfen wird;
e) die Befugnis, von dem Recht zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne des Buchstaben d) Gebrauch zu machen, ohne dieses Recht selbst innezuhaben;
f) das Recht, alle oder einen Teil der Vermögenswerte der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft zu verwenden;
g) die Führung der Geschäfte der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft auf einer einheitlichen Grundlage mit Erstellung eines konsolidierten Abschlusses;
h) die gesamtschuldnerische Erfüllung der finanziellen Verbindlichkeiten der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft oder das Bürgen für sie.“
8. Die in der Mitteilung der DSN als sanktionsverfangen bezeichneten Personen G*, H* und I* scheinen im Firmenbuch bei der Gesellschaft nicht auf. Ausgehend vom aktuellen Firmenbuchstand hat keine der sanktionierten Personen eine Organfunktion inne, noch halten sie daran Gesellschaftsanteile. Laut Mitteilung der DSN sind sie mittelbar an dieser beteiligt und halten gemeinsam 22,48 % der Geschäftsanteile. Damit steht die Gesellschaft nicht im Eigentum der sanktionsverfangenen Personen im Sinne des Art 2 Abs 1 der VO 269/2014 und § 2 Abs 1 Z 1 lit b SanktG, weil sie an ihr weder eine direkte noch eine indirekte Beteiligung von 50 % oder mehr halten. Die Geschäftsanteile der betroffenen Personen an der Gesellschaft wurden damit durch Art 2 Abs 1 der VO 269/2014 nicht eingefroren.
9.1. Die Mitteilung der DSN vom 25.4.2024 beschränkt sich hinsichtlich der behaupteten Kontrolle auf einen beigelegten Medienbericht sowie die Auslegung des Kontrollbegriffs durch das Oberlandesgericht Innsbruck zu 3 R 84/22k. „Bei lebensnaher Betrachtung könne eine Kontrolle durch sanktionierte Personen über das Gesellschaftsvermögen bzw über die daraus erzielten Gewinne nicht ausgeschlossen werden. Ein Staatsbezug sowie ein Bezug zu sanktionierten Personen sei aufgrund der Firmenstruktur sowie aufgrund der beigelegten Medienberichterstattung evident.“
9.2. Diese Ausführungen werden nicht weiter substantiiert, insbesondere enthält das Schreiben keinen Hinweis auf das Vorliegen einzelner oder mehrerer Tatbestände nach Art 1 Z 6 lit a bis h der VO (EG) Nr 2580/2001 des Rates vom 27.12.2001 oder diesen Tatbeständen entsprechende oder nahekommende Umstände. Auch das Schaubild über die Firmenstruktur verschafft darüber keine weiteren Aufschlüsse, sondern beschränkt sich auf die Darstellung der (mittelbaren) Beteiligungsverhältnisse. Ebenso sind dem beigelegten Medienartikel keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen eines der Kontrolltatbestände zu entnehmen.
9.3. Gemäß § 6 Abs 1 zweiter Satz SanktG sind in der Mitteilung des Bundesministers für Inneres der Rechtsakt oder die Sanktionsmaßnahme, die betroffene Person oder Einrichtung sowie die Vermögenswerte bestimmt zu bezeichnen. Soweit es sich bei der im Firmenbuch - sei es als Gesellschaft oder in anderer Funktion, namentlich als Gesellschafter - eingetragenen juristischen oder natürlichen Person dabei nicht um jene handelt, die unmittelbar „sanktionsbehaftet“ ist - damit hier nicht um jene Person, die in die Liste in Anhang I der VO 269/2014 aufgenommen wurde - ist von der Mitteilung des Bundesministers für Inneres auch zu fordern, dass die Verbindung der in der Liste aufscheinenden Personen mit dem Firmenbuchsubjekt substantiiert dargestellt und begründet wird, weil anders nicht beurteilt werden kann, ob die betroffene Person oder Einrichtung im Sinne des § 6 Abs 1 zweiter Satz SanktG von einer Sanktionsmaßnahme betroffen ist oder nicht. Diese konkrete Darstellung der notwendigen Verbindung - Eigentum und/oder Kontrolle im Sinne des Art 1 Z 5 und 6 der VO (EG) Nr 2580/2001 - der sanktionierten Personen G*, H* und I* mit der Gesellschaft oder deren Alleingesellschafterin A* Holding bzw deren Gesellschaftern enthält das Schreiben der DSN vom 25.4.2024 nicht, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die sanktionierten Personen über Rechte oder Befugnisse im Sinne des Art 1 Z 6 der VO (EG) Nr 2580/2001 verfügen und damit Kontrolle über die Gesellschaft ausüben.
10.1. Die von der DSN für ihre Rechtsansicht zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu 3 R 84/22k ist für den vorliegenden Sachverhalt schon deshalb nicht einschlägig, weil im dortigen Fall der Asset Freeze nur hinsichtlich der sanktionierten Person selbst, nicht aber hinsichtlich der Gesellschaft, an der er als Gesellschafter beteiligt war, im Firmenbuch eingetragen wurde.
10.2. Hingegen entspricht die vom Rekursgericht bereits in mehreren vorangegangenen Entscheidungen (6 R 138/19m ua) vertretene Rechtsauffassung der Judikatur des Obersten Gerichtshofs, der anlässlich eines Asset Freeze in einem Grundbuchverfahren ausführte, dass in den Fällen, in denen die im Grundbuch als Eigentümerin der Liegenschaft aufscheinende Person nicht diejenige sei, die unmittelbar von Sanktionsmaßnahmen betroffen sei, die Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres sich nicht in der nicht näher begründeten Behauptung erschöpfen dürfe, dass die Liegenschaftseigentümerin von der unmittelbar betroffenen Person kontrolliert werde, sondern es konkreter Ausführungen bedürfe, inwiefern der Vermögenswert dennoch - also auch ohne offenkundigen Konnex - der sanktionierten Person zuzuordnen und daher von den Sanktionsmaßnahmen umfasst sei (5 Ob 134/19w).
11. Der von der Gesellschaft angefochtenen Eintragung des Einfrierens von Vermögen fehlt es daher an den in § 6 Abs 1 SanktG normierten Voraussetzungen, weil weder ein Rechtsakt der OeNB nach § 2 Abs 1 SanktG vorliegt, noch im Firmenbuch zur A* GmbH ersichtliche Vermögenswerte aufgrund unmittelbar anwendbarer Sanktionen der Europäischen Union - namentlich aufgrund Art 2 der VO 269/2014 - eingefroren sind.
12. Damit war in Stattgebung des Rekurses der Beschluss des Erstgerichtes ersatzlos zu beheben.
Der Vollzug durch Löschung der Eintragung nach Rechtskraft der Rekursentscheidung obliegt dem Erstgericht (§§ 10 Abs 2, 20 Abs 2 FBG; vgl Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 10 Rz 16, § 20 Rz 21).
Wegen des Sanktionscharakters ist der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur (vgl 6 Ob 207/08x), weshalb es keines Bewertungsausspruchs bedarf.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses beruht auf § 15 FBG iVm §§ 59 Abs 1 Z 2, 62 Abs 1 AußStrG. Erhebliche Rechtsfragen im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle lagen nicht zur Beurteilung vor.
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