OGH 12Ns63/24x

12Ns63/24xObergericht21.09.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns63/24x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00063.24X.0921.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2024 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB, AZ 16 Hv 59/24k des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. August 2024, GZ 16 Hv 59/24k53, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski.

Begründung

Gründe:

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 107/24f über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.

[2] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen Senats 11.

[3] Er zeigte am 10. September 2024 seine Ausgeschlossenheit an, weil er mit dem Angeklagten freundschaftlich verbunden und mit dessen Eltern und Geschwistern bekannt sei. Zu einer Mitwirkung an der Entscheidung „mit voller Neutralität“ sei er daher nicht in der Lage.

[4] Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl Lässig, WKStPO § 43 Rz 10 f mwN). Dies ist hier der Fall, weshalb Hofrat des Obersten Gerichtshofs * vom gesamten Verfahren ausgeschlossen ist.

[5] Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).

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