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7Ob139/24b•OGH 7Ob139/24b
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin K* M*, geboren am * 2003, , vertreten durch Mag. Dr. Stefan Löscher, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Antragsgegner DI W M*, vertreten durch Dr. Christian Kempf, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 18. Juni 2024, GZ 1 R 195/24g58, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Das Erstgericht verpflichtete den Vater, einen monatlichen Unterhaltsbetrag zu leisten; und zwar: von 1. 11. 2022 bis 31. 12. 2022 205 EUR, von 1. 1. 2023 bis 31. 12. 2023 270 EUR und ab 1. 1. 2024 260 EUR. Das Mehrbegehren wies es ab.
[2] Über Rekurs des Antragsgegners bestätigte das Rekursgericht diese Unterhaltsfestsetzung. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[3] Das dagegen vom Antragsgegner erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.
[4] 1. Hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig ist, so kann gemäß § 62 Abs 5 AußStrG dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs).
[5] 2. Im Unterhaltsbemessungsverfahren ist der Entscheidungsgegenstand nach ständiger Rechtsprechung rein vermögensrechtlicher Natur und besteht ausschließlich in einem Geldbetrag. Maßgeblich ist gemäß § 58 Abs 1 JN der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war, wobei regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen ist (RS0122735; 2 Ob 152/22z). Der Wert des Entscheidungsgegenstands beträgt im vorliegenden Fall 9.360 EUR (= 36 x 260).
[6] 3. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht und hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt, ist nach § 62 Abs 3 AußStrG der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbindenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).
[7] 4. Da die maßgebliche Wertgrenze nicht überschritten wird, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe des Antragsgegners als eine (mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene) Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht (§ 63 AußStrG) oder aber als verbesserungsbedürftig ansieht (RS0109505).
[8] 5. Die allfällige Verspätung des Rechtsmittels kann derzeit nicht wahrgenommen werden.
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