OGH 11Ns60/24y

11Ns60/24yObergericht24.09.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns60/24y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00060.24Y.0924.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Faulhammer LL.M. (WU) als Schriftführer in der Maßnahmenvollzugssache des * P*, AZ 25 Bl 84/23t des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Genannten auf Gewährung von Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

[1] Mit am 13. August 2024 beim Obersten Gerichtshof eingelangter Eingabe beantragt * P* „Verfahrenshilfe“ zur Erhebung eines Rechtsmittels („Beschwerde“) gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. Juli 2024, AZ 11 Ns 46/24i.

[2] Der Oberste Gerichtshof ist oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen (Art 92 Abs 1 B-VG); gegen seine Beschlüsse ist keine Beschwerde zulässig (zum Beschwerderecht nach der StPO siehe RIS-Justiz RS0124936).

[3] Da Verfahrenshilfe nur für zumindest formell zulässige, also nicht von vornherein aussichtslose Prozesshandlungen zu gewähren ist (RIS-Justiz RS0127077 [T3]), war der Antrag schon deshalb zurückzuweisen.

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