OGH 11Ns61/24w

11Ns61/24wObergericht24.09.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns61/24w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00061.24W.0924.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Faulhammer LL.M. (WU) als Schriftführer in der Vollzugssache des * P*, AZ 25 Bl 22/23z des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts Graz, über den Antrag des Genannten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

[1] Mit am 13. August 2024 eingelangter Eingabe vom 5. August 2024 beantragt * P* die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Erhebung einer „Beschwerde“ wegen (behaupteter) „Verfassungsverletzung“ gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 21. Juni 2024, AZ 32 Bs 147/24p.

[2] Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat entscheidet als bundeseinheitliches Höchstgericht (§ 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG). Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren Instanzenzug (RISJustiz RS0132565, RS0122228 [T6]).

[3] Die angestrebte Rechtsmittelerhebung wäre somit unzulässig (und solcherart von vornherein aussichtslos). Da Verfahrenshilfe für formell unzulässige Prozesshandlungen aber nicht zu gewähren ist (RISJustiz RS0127077 [insbesondere T3]), war der Antrag zurückzuweisen.

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