OGH 1Ob63/24g

1Ob63/24gObergericht25.09.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob63/24g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00063.24G.0925.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. WesselyKristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der J*, über das „außerordentliche Rechtsmittel“ der betroffenen Person gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. April 2024, AZ 1 Ob 63/24g, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Eingabe vom 1. 9. 2024 wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihr eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird.

Begründung

Begründung:

[1] Das Erstgericht bestellte für die Betroffene eine Rechtsanwältin zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin.

[2] Mit ihrer Eingabe vom 1. 9. 2024 wendet sich die Betroffene mit „Widerlegung des Rechtsaktes oder Restitutionsklage oder … vergleichbarem außerordentlichen Rechtsmittel“ gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 23. 4. 2024, mit dem ihr Revisionsrekurs gegen den diese Entscheidung bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz zurückgewiesen wurde.

[3] Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs ist nicht vorgesehen (RS0117577). Die Eingabe der Betroffenen ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

[4] Unter einem ist sie darauf hinzuweisen, dass künftige gleichartige Eingaben nach § 10 Abs 6 AußStrG iVm § 86a Abs 2 letzter Satz, § 86a Abs 1 letzter Satz ZPO ohne weitere Behandlung und neuerliche Verständigung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten genommen werden (vgl RS0129051).

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