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1Ob131/24g•OGH 1Ob131/24g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. WesselyKristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Ü*, vertreten durch Mag. Nuray Tutus-Kirdere, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Antragsgegner R*, vertreten durch Dr. Edmund Kitzler, Mag. Martin Wabra, Rechtsanwälte in Gmünd, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge des Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems als Rekursgericht vom 26. März 2024, GZ 2 R 75/23a38, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses dieses Gerichts vom 7. August 2024, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Gmünd vom 31. Mai 2023, GZ 11 Fam 30/22b32, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies der Antragsstellerin im Einzelnen bezeichnete Wertgegenstände zu und verpflichtete den Antragsgegner zu deren Herausgabe, sofern sie sich nicht ohnedies in der Gewahrsame der Antragstellerin befänden.
[2] Das Rekursgericht hob diese Entscheidung hinsichtlich einzelner Wertgegenstände auf, trug dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und bestätigte dessen Beschluss im Übrigen. Es sprach zunächst (undifferenziert) aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den nach § 59 Abs 2 AußStrG gebotenen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands setzte es nicht.
[3] Dagegen richtete sich die mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung des Antragsgegners, die das Rekursgericht für stichhältig erachtete und den Revisionsrekurs zuließ. Ein Hinweis, dass der Antragstellerin die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt worden wäre, findet sich weder darin noch im Akt des Rechtsmittelgerichts. Dennoch legte es den Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
[4] Die Vorlage ist verfrüht.
[5] 1. Der mit der Zulassungsvorstellung verbundene Revisionsrekurs richtet sich nach seinem Inhalt und seinen Rechtsmittelanträgen ausschließlich gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichts. Ein weitergehendes Begehren enthält nach seinem Inhalt auch der Antrag nach § 63 Abs 1 AußStrG nicht. Das entspricht der Bestimmung des § 64 Abs 2 AußStrG, nach der Zulassungsvorstellungen gegen Aufhebungsbeschlüsse nicht zulässig sind. Damit schadet es auch nicht, dass das Rekursgericht den Revisionsrekurs ohne Differenzierung nach dem bestätigenden und dem aufhebenden Teil seiner Entscheidung für zulässig erklärte.
[6] 2. Erklärt das Rekursgericht den Revisionsrekurs aufgrund einer Zulassungsvorstellung für zulässig, hat es seinen darüber ergangenen Beschluss den Parteien zuzustellen und, wenn es – wie im vorliegenden Fall – vorgesehen ist, dem Gegner die Beantwortung des Revisionsrekurses freizustellen (§ 63 Abs 5 AußStrG).
[7] Aus dem Akt des Rekursgerichts und der elektronischen Registerführung ist nicht ersichtlich, dass der Beschluss über die nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses den Parteien zugestellt und der Antragstellerin die Beantwortung des Rechtsmittels freigestellt worden wäre. Auf der Urschrift des Beschlusses findet sich lediglich die Anordnung zur Vorlage an den Obersten Gerichtshof, die noch am Tag der Beschlussfassung vollzogen wurde.
[8] Das Rekursgericht wird daher die Zustellung seines Beschlusses nachzuholen und der Antragstellerin Gelegenheit zur Beantwortung des Revisionsrekurses zu geben haben. Nach Ablauf der Rechtsmittelbeantwortungsfrist sind die Akten dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands ist wegen der nachträglichen Zulassung des Revisionsrekurses nicht mehr erforderlich.
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