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8Ob68/24v•OGH 8Ob68/24v
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. TarmannPrentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen A*, vertreten durch die gerichtliche Erwachsenenvertreterin E*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters I*, vertreten durch MMMag Alfred Krenn, LL.M., Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. April 2024, GZ 1 R 118/24h176, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Frage, ob anstelle des zum Erwachsenenvertreter bestellten Rechtsanwalts eine dem Betroffenen nahe stehende Person zu bestellen gewesen wäre, ist regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den Bedürfnissen des Betroffenen sowie der Art der zu erledigenden Angelegenheiten abhängig (RS0117452, RS0106166 [T3]). Einzelfallbezogene Fragen sind nur dann einem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zugänglich, wenn die Vorinstanzen bei ihrer Beantwortung einer groben Fehlbeurteilung erlegen sind.
[2] Im gegenständlichen Fall bestellte das Erstgericht anstelle der Mutter des Betroffenen als bisherige Erwachsenenvertreterin einen Rechtsanwalt. Dies begründete es mit dem jahrelangen massiven Konflikt zwischen den Eltern des Betroffenen und mit dessen ausdrücklicher Zustimmung zur Bestellung einer neutralen, außenstehenden Person zum Erwachsenenvertreter. Das Rekursgericht hielt dem Rekurs des Vaters des Betroffenen entgegen, bei dessen Bestellung bestünde die Gefahr, dass gerade wieder diese dem Wohl des Betroffenen abträglichen Spannungen und Interessenkonflikte zwischen den Eltern aufkämen.
[3] Diese Begründung, der der Revisionsrekurs nichts Stichhaltiges entgegensetzt, ist vertretbar.
[4] Im Übrigen hat bereits das Rekursgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Person des Erwachsenenvertreters und nicht eine allfällige Verlegung des Wohnorts des Betroffenen den Gegenstand des angefochtenen Beschlusses bildet.
[5] Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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