OLG Graz 9Bs108/24m

9Bs108/24mOberlandesgericht26.09.2024

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 9Bs108/24m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2024:0090BS00108.24M.0926.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Maga. Schadenbauer-Pichler sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. März 2024, GZ 24 Hv 6/20v-199a, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ab.

Dagegen richtet sich die mit 15. April 2024 datierte Beschwerde des Rechtsmittelwerbers (ON 199b).

Die Beschwerde gegen Beschlüsse ist binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung beim Gericht einzubringen (§ 88 Abs 1 zweiter Satz StPO). Der angefochtene Beschluss wurde dem Rechtsmittelwerber laut Zustellnachweis am 2. April 2024 zugestellt, sodass die 14-tägige Beschwerdefrist mit Ablauf des 16. April 2024 endete. Die erst am 17. April 2024 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet, weshalb sie gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen ist.

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