OGH 11Ns67/24b

11Ns67/24bObergericht27.09.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns67/24b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00067.24B.0927.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * V* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 64 Hv 66/24p des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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