OGH 3Ob46/21t

3Ob46/21tObergericht30.09.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob46/21t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00046.21T.0930.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Dr. Matthias König, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei C*, vertreten durch ForcherMayr Kantner, Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, wegen Entfernung und Unterlassung, über den Antrag der Klägerin „auf Einsicht zum angegebenen Verfahren 3 Ob 46/21t, Oberster Gerichtshof“, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird mit der Einschränkung stattgegeben, dass sämtliche Beratungsprotokolle und Abstimmungsvermerke, Aufzeichnungen des Berichterstatters, Entscheidungsentwürfe und Anmerkungen, die auf die innere Willensbildung sowie die Person des Berichterstatters Rückschlüsse zulassen, von der Akteneinsicht ausgenommen sind.

Begründung

Begründung:

[1] Nach § 5 Abs 1 Satz 3 OGHG hat über das Recht auf Akteneinsicht der/die Senatsvorsitzende allein zu entscheiden.

[2] Dem Antrag kommt (mit den sich aus § 219 Abs 1 ZPO ergebenden Einschränkungen) Berechtigung zu.

[3] 1. Nach § 219 Abs 1 ZPO können die Parteien in sämtliche ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten Einsicht nehmen und sich davon auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erteilen lassen. Von der Akteneinsicht im Sinn der genannten Bestimmung sind aber Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen, Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichts ausgenommen.

[4] 2. Die Gewährung der Akteneinsicht hat sich nach § 170 Abs 2 Geo zu richten, wonach Beratungsprotokolle und andere Schriftstücke, die ua zufolge § 219 Abs 1 ZPO von der Einsicht ausgeschlossen sind, vorher dem Akt zu entnehmen sind.

[5] 3. Es sind somit sämtliche Beratungsprotokolle und Abstimmungsvermerke, Aufzeichnungen des Berichterstatters, Entscheidungsentwürfe und Anmerkungen, die auf die innere Willensbildung sowie die Person des Berichterstatters Rückschlüsse zulassen, weiters Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern sowie das Original der Entscheidungsbegründung von der Akteneinsicht ausgenommen. Diese Verbote richten sich auch gegen die Parteien des Verfahrens selbst (9 ObA 99/22g).

[6] 4. Dem Akteneinsichtsbegehren war daher nur mit diesen Einschränkungen stattzugeben, womit sich die Einsicht im Ergebnis auf jene Entscheidung beschränkt, deren Ausfertigung den Parteien ohnedies zugestellt wurde (6 Ob 83/21f; 9 ObA 99/22g).

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