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4Nc19/24t•OGH 4Nc19/24t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. * und 2. *, beide pA *, und vertreten durch Mag. Vančo Apostolovski, LL.M., Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch die Sacha Katzensteiner Blauensteiner Marko Rechtsanwälte GmbH in Krems an der Donau, wegen Zahlung, Verbesserung und Feststellung (Gesamtstreitwert 8.723,66 EUR sA), über den Delegierungsantrag der klagenden Parteien den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der klagenden Parteien, anstelle des Bezirksgerichts Waidhofen an der Thaya das Bezirksgericht Deutschlandsberg zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Die Kläger beauftragten im Jahr 2021 die Beklagte, eine GmbH mit Sitz im Sprengel des Bezirksgerichts Waidhofen an der Thaya, mit der Planung und Errichtung ihres nunmehrigen Wohnhauses im Sprengel des Bezirksgerichts Deutschlandsberg.
[2] Mit ihrer beim allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten eingebrachten Klage begehren die Kläger nunmehr mit der Behauptung, dass die Planung und Ausführung bei verschiedenen Teilgewerken mangelhaft geblieben sei, Preisminderung bzw Schadenersatz, die Durchführung von Verbesserungsmaßnahmen sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden.
[3] Weiters beantragten die Kläger bereits in ihrer Klage aus Gründen der Zweckmäßigkeit eine Delegation der Rechtssache gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Deutschlandsberg.
[4] Die Beklagte bestritt eine Mangelhaftigkeit, beantragte die Klage abzuweisen und sprach sich gegen eine Delegierung aus, die hier keineswegs zweckmäßig sei.
[5] Das Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya vertrat in seiner Stellungnahme ebenfalls die Ansicht, dass eine Delegierung – jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium – nicht eindeutig zweckmäßig sei. Zwar hätten die Kläger ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Deutschlandsberg, die Beklagte und deren Geschäftsführer seien jedoch im Sprengel des angerufen Gerichts ansässig. Weder seien bis dato Zeugen beantragt worden, noch sei die Subauftragnehmerin, der die Beklagte den Streit verkündet habe (und die ihren Sitz in der Oststeiermark hat), als Nebenintervenientin beigetreten. Für Befund und Gutachten könnte in jedem Fall ein Sachverständiger aus dem Sprengel in dem das streitgegenständliche Haus gelegen sei, beauftragt werden; ob dieser sein Gutachten vor dem Prozessgericht mündlich erläutern müsse, sei ebenso offen wie die Frage, ob ein gerichtlicher Ortsaugenschein erforderlich werde. Schließlich sei am Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya auch eine Widerklage anhängig.
[6] Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
[7] 1. Die Delegierung soll die Ausnahme bilden, um nicht zu einer Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu führen. Kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist dieser der Vorzug zu geben (vgl RS0046589, RS0046441, RS0046324, RS0046471, RS0046455).
[8] 2. Dass diese Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (vgl RS0053169), ist aus den vom Erstgericht genannten Gründen derzeit nicht ersichtlich. Auch wenn aller Voraussicht nach eine Befundaufnahme oder ein Augenschein vor Ort stattfinden muss, ist hier nicht nur die Qualität der Ausführungsarbeiten, sondern ebenso jene der Planungsleistungen bzw der Auftragsumfang strittig und wird durch Einvernahmen zu klären sein. Im Sprengel des Bezirksgerichts Deutschlandsberg wohnen aber nur die Kläger. Weitere Umstände, die für die Delegation zu diesem Gericht sprechen, liegen nicht vor.
[9] 3. Der Antrag war daher mangels eindeutiger Zweckmäßigkeit abzuweisen.
[10] Kosten für die Stellungnahme wurden von der Beklagten nicht verzeichnet.
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