OGH 14Ns58/24a

14Ns58/24aObergericht30.09.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns58/24a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140NS00058.24A.0930.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Maßnahmenvollzugssache des * H* AZ 21 BE 130/22d des Landesgerichts Linz die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht St. Pölten delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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