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15Ns66/24k•OGH 15Ns66/24k
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Mann in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 21 Hv 87/24y des Landesgerichts Feldkirch über den Antrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
[1] Im Wohnort der Angeklagten und im Kanzleisitz ihres Wahlverteidigers im Sprengel eines anderen Gerichts liegt kein wichtiger Grund für eine Delegierung gemäß § 39 StPO. Eine Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 BVG) ist nämlich nur ausnahmsweise zulässig (RISJustiz RS0053539).
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