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2Nc52/24f•OGH 2Nc52/24f
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Dr. Martin Brenner, Rechtsanwalt in Baden bei Wien, gegen die beklagten Parteien 1. R*, 2. M*, 3. R*, 4. C*, 5. N*, 6. M*, 7. K*, 8. R*, 9. B*, 10. J*, 11. M*, 12. E*, 13. S*, 14. G*, 15. R*, 16. H*, 17. G*, 18. N*, 19. H*, 20. H* , 21. R, und 22. L*, alle vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 105.000 EUR sA über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien, den
Beschluss
gefasst:
Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Erstgericht zur AZ 12 Cg 41/24y zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Begründung:
[1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag der Beklagten ist daher vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (RS0125196).
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