OGH 12Ns61/24b

12Ns61/24bObergericht01.10.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns61/24b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00061.24B.1001.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * O* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, AZ 5 Hv 47/24i des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Korneuburg delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.