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Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Dr. Jetzinger in der Maßnahmenvollzugssache des * W*, AZ 19 BE 14/24s des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 15. Mai 2024, AZ 17 Bs 148/24z, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht die von * W* (zum wiederholten Mal) gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 9. April 2024, GZ 19 BE 14/24s11.2, ergriffene Beschwerde als unzulässig zurück.
[2] Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Untergebrachten war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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