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14Os97/24g•OGH 14Os97/24g
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Schriftführers Dr. Jetzinger in der Strafsache gegen * P* wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB, AZ 16 Hv 23/24x (nunmehr AZ 56 Hv 47/24w) des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 21. August 2024, AZ 23 Bs 263/24f (ON 73.1 der HvAkten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Oberlandesgericht Wien die vom Landesgericht Krems an der Donau verhängte (ON 8) und mehrfach fortgesetzte Untersuchungshaft seinerseits aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fort.
[2] Zum Tatverdacht verwies es dabei auf das (nicht rechtskräftige) Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 15. Mai 2024, GZ 16 Hv 23/24x36.4, mit welchem * P* des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach (richtig:) § 107a Abs 1 StGB schuldig erkannt wurde.
[3] Die dagegen gerichtete, vom Angeklagten selbst verfasste Grundrechtsbeschwerde war schon deshalb ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen, weil sie nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist. Ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG hatte zu unterbleiben, weil sich die Grundrechtsbeschwerde erkennbar nur gegen die – ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfende (RISJustiz RS0108486) – Annahme des dringenden Tatverdachts richtet und demnach jedenfalls unzulässig ist (RISJustiz RS0061469).
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