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13Ns55/24b•OGH 13Ns55/24b
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * I* wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 17 U 151/23x des Bezirksgerichts Klagenfurt über die Anregung des Bezirksgerichts Klagenfurt auf Delegierung der Strafsache nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Der Anregung des Bezirksgerichts Klagenfurt auf Delegierung der Strafsache wird nicht gefolgt.
Gründe:
[1] Der Wohnsitz des Angeklagten in Bludenz und die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellen für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RISJustiz RS0129146 [T1] und RS0127777).
[2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RISJustiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
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