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15Os92/24d•OGH 15Os92/24d
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Dr. Jetzinger in der Straf- und Medienrechtssache gegen * K* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach §§ 111 Abs 1 und 2, 117 Abs 2 StGB und wegen §§ 6 Abs 1, 7a Abs 1 und 7b Abs 1 MedienG, AZ 7 Hv 73/23m des Landesgerichts Eisenstadt, über die von der Generalprokuratur gegen die Beschlüsse dieses Gerichts vom 28. Mai 2024, GZ 7 Hv 73/23m37, und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 5. Juli 2024, AZ 18 Bs 185/24y, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Artner, zu Recht erkannt:
Die Beschlüsse des Landesgerichts Eisenstadt vom 28. Mai 2024, GZ 7 Hv 73/23m37, und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 5. Juli 2024, AZ 18 Bs 185/24y, verletzen Tarifpost 4 Abschnitt I Z 5 RATG iVm § 117 Abs 4 erster Satz StGB.
Gründe:
[1] Im Verfahren AZ 7 Hv 73/23m des Landesgerichts Eisenstadt legte die Staatsanwaltschaft Eisenstadt * K* mit Strafantrag vom 18. Dezember 2023, AZ 11 St 139/23v (ON 9), ein als Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 iVm § 117 Abs 2 zweiter Satz StGB beurteiltes Verhalten zur Last.
[2] Demnach habe er am 21. Februar 2022 in O* den Polizeibeamten * N* dadurch, dass er ein Lichtbild desselben samt einem dazu verfassten Posting mit dem Text „Lasst dieses Gesicht des Polizisten um die Welt gehen. Dieser Polizist eskalierte bei der Demo in I*. Ein 82jähriger unschuldiger Mann wurde zu Boden gerissen, verhaftet, und Stundenlang verhört. Dieser Polizist ist schuldig“ auf seinem FacebookProfil teilte, auf eine Weise, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde, eines unehrenhaften Verhaltens, nämlich der Vornahme einer nicht gebotenen Amtshandlung unter Anwendung unangemessener Gewalt gegen einen Teilnehmer einer Demonstration beschuldigt, das geeignet sei, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, wobei die Äußerung gegen einen Beamten in Beziehung auf eine seiner Berufshandlungen erfolgte.
[3] Mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2024 erklärte N*, sich dem Strafantrag als Nebenankläger anzuschließen (§ 117 Abs 4 erster Satz StGB), und brachte zugleich Anträge nach dem MedienG ein (ON 11). In der Folge schloss er sich dem Verfahren – mit näher bezeichneten privatrechtlichen Ansprüchen – außerdem als Privatbeteiligter an (ON 15).
[4] Mit – infolge Zurückziehung (ON 28) der von N* angemeldeten Berufung (ON 17) – rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 29. Februar 2024 (ON 18a) wurde der Angeklagte anklagekonform schuldig erkannt und zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe, zu Schadenersatz, zum Widerruf der dem Urteil zugrunde liegenden Behauptung auf seinem FacebookProfil nach § 1330 Abs 2 ABGB, zur Zahlung einer Entschädigung nach §§ 6 Abs 1, 7a Abs 1 und 7b Abs 1 iVm § 8 Abs 1 MedienG und zur Löschung des inkriminierten Beitrags auf seinem FacebookProfil nach § 33 Abs 1 MedienG verurteilt. Gemäß § 389 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG wurde er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
[5] Über Antrag des N* (§ 395 Abs 1 StPO; ON 29) bestimmte das Landesgericht Eisenstadt mit Beschluss vom 28. Mai 2024 (ON 37) die diesem zu ersetzenden Kosten der Vertretung (§ 393 Abs 4 StPO) mit 1.450,14 Euro. Dabei ging es – soweit fallbezogen relevant – davon aus, dass „die Vertretung des Privatbeteiligten“ in der Hauptverhandlung am 29. Februar 2024 nach Tarifpost 4 Abschnitt II lit b RATG zu entlohnen sei (BS 6).
[6] Der dagegen eingebrachten – der Sache nach eine Entlohnung für die Vertretung in der Hauptverhandlung nach Tarifpost 4 Abschnitt I Z 5 RATG begehrenden – Beschwerde des Nebenanklägers und Privatbeteiligten (ON 39) gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 5. Juli 2024, AZ 18 Bs 185/24y, nicht Folge.
[7] In der Begründung führte es dazu aus, dass sich der Privatbeteiligte dem Strafverfahren zwar nach § 117 Abs 4 erster Satz StGB als Nebenankläger angeschlossen habe, Gegenstand des Verfahrens aber weder eine Privatanklage noch ein selbstständiger medienrechtlicher Antrag gewesen sei, sodass die Teilnahme an der Hauptverhandlung nach Tarifpost 4 Abschnitt II lit b RATG zu entlohnen sei (BS 3).
[8] Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausführt, stehen die Beschlüsse des Landesgerichts Eisenstadtvom 28. Mai 2024, GZ 7 Hv 73/23m37, und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 5. Juli 2024, AZ 18 Bs 185/24y, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
[9] Nach § 117 Abs 2 zweiter Satz StGB ist derjenige, der eine strafbare Handlung gegen die Ehre wider einen Beamten in Beziehung auf eine seiner Berufshandlungen auf eine Weise begeht, dass sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, mit Ermächtigung des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle von der Staatsanwaltschaft zu verfolgen.
[10] Wenn die Staatsanwaltschaft die strafbare Handlung nicht verfolgt oder von der Verfolgung zurücktritt, ist der Verletzte selbst zur Privatanklage (§ 71 Abs 1 erster Satz, Abs 3 StPO) berechtigt (§ 117 Abs 4 zweiter Satz StGB).
[11] Soweit jedoch die Staatsanwaltschaft eine strafbare Handlung iSd § 117 Abs 2 StGB (mit den erforderlichen Ermächtigungen) von Amts wegen verfolgt (§§ 4 Abs 1 und 2, 92 StPO), ist der Verletzte jederzeit – bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz – berechtigt, sich der Anklage anzuschließen (§ 117 Abs 4 erster Satz StGB). Damit erhält er die prozessuale Sonderstellung eines Nebenanklägers, dem die vollen Rechte eines Privatanklägers zukommen (RISJustiz RS0134102; Rami in WK2 StGB § 117 Rz 21 ff; Lambauer/Unger, SbgK § 117 Rz 24 f).
[12] Der Anschluss an die Anklage (§ 117 Abs 4 erster Satz StGB) stellt demnach aber bloß eine Sonderform der Erhebung einer Privatanklage dar, wenngleich der Nebenankläger selbst kein Kostenrisiko trägt, solange die Staatsanwaltschaft ihre Anklage aufrecht hält (Rami in WK2 StGB § 117 Rz 25 mwN).
[13] Mit Blick auf die Anschlusserklärung des Verletzten vom 30. Jänner 2024 (ON 11) ist das aktuelle strafgerichtliche Verfahren daher (auch) ein solches über eine Privatanklage, weshalb Tarifpost 4 Abschnitt I RATG zur Anwendung kommt.
[14] Da im aktuellen Verfahren sowohl das Erstgericht (BS 6) als auch das Rechtsmittelgericht (BS 3) von einem Anschluss des N* als Nebenankläger (§ 117 Abs 4 erster Satz StGB) ausgingen, in rechtlicher Hinsicht aber das Vorliegen einer Privatanklage verneinten und für die Vertretung in der Hauptverhandlung am 29. Februar 2024 nur eine Entlohnung für die Vertretung eines Privatbeteiligten nach Tarifpost 4 Abschnitt II lit b RATG zuerkannten, verletzten sie damit Tarifpost 4 Abschnitt I Z 5 RATG iVm § 117 Abs 4 erster Satz StGB.
[15] Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkt nicht zum Nachteil des Angeklagten, sodass ihre Feststellung nicht mit konkreter Wirkung zu verbinden war (§ 292 vorletzter Satz StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG).
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