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13Ns54/24f•OGH 13Ns54/24f
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden in der Strafsache gegen * M* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 66 Hv 110/24m des Landesgerichts Feldkirch, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. September 2024, GZ 13 Ns 54/24f2, wird dahin berichtigt, dass es auf der Seite 1 der Entscheidung nicht „Verbrechen“, sondern „Vergehen“ und dass das auf den Seiten 1 und 2 angeführte Prüfzeichen nicht „b“ sondern „f“ lautet.
Gründe:
Dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. September 2024, GZ 13 Ns 54/24f2, haften im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang Schreibfehler an, analog § 270 Abs 3 erster Satz StPO von Amts wegen zu berichtigen waren (RISJustiz RS0098933).
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