Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
7Bs127/24m•OLG Linz 7Bs127/24m
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Gföllner als Vorsitzende, die Richterin Mag. Haidvogl, BEd und den Richter Dr. Hafner-Koch in der Strafsache gegen A* und B* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg (im Ermittlungsverfahren) vom 17. September 2024, 28 HR 275/24t-30, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss abgeändert und festgestellt, dass der Beschuldigte A* durch die Fortführung des Ermittlungsverfahrens zu 3 St 27/23d der Staatsanwaltschaft Salzburg am 27. Mai 2024 in seinem subjektiven Recht, nicht neuerlich wegen desselben Sachverhalts verfolgt zu werden (ne-bis-in-idem), verletzt wurde.
BEGRÜNDUNG:
Am 6. Februar 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Salzburg das aufgrund eines Berichts der PI C* vom 31. Jänner 2023 (ON 2) zu 3 St 27/23d geführte Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verdachts der betrügerischen Krida nach §§ 12 dritter Fall, 156 Abs 1 StGB sowie gegen B* wegen des Verdachts der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB jeweils im Zusammenhang mit der Rückzahlung der von A* am 25. August 2021, 1. November 2021 und am 15. September 2021 der D* GmbH (in der Folge: E*) gewährten Darlehen gemäß § 190 Z 2 StPO ein. Dass B* nicht bestehende Verbindlichkeiten der E* vorgeschützt oder anerkannt und dadurch die Befriedigung der Gläubiger vereitelt oder geschmälert hat und A* sich an dieser Tat beteiligt hat, sei nicht erweislich. Die Einsicht in den Insolvenzakt AZ 44 S 17/22g des Landesgerichtes Salzburg habe ergeben, dass den Zahlungen Darlehensverträge mit A* zugrunde lagen (ON 1.2)
Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 beantragte F* die Fortführung des Ermittlungsverfahrens (ON 11), indem er seinen bereits bei der Zeugenvernehmung am 30. Jänner 2023 (ON 2.3) geäußerten Verdacht wiederholte, dass A* im Insolvenzverfahren der E*, deren Geschäftsführer F* war, unter Vorlage von drei fingierten, zwischen A* und B* abgeschlossenen Darlehensverträgen (ON 2.7; S 1, S 4 und S 7) Forderungen über EUR 99.000,00 und über EUR 45.000,00 - zu Unrecht - angemeldet habe. Es habe nur einen notariell beglaubigten Darlehensvertrag vom 31. August 2021 zwischen A* und der E* sowie der G* H*-GmbH (in der Folge: G*) über EUR 65.000,00 gegeben (ON 11; S 8 f), der - von B* für die E* unterfertigte - Darlehensvertrag zwischen A* und der E* vom 25. August 2021 über EUR 65.000,00 (ON 2.7; S 1) sei nachträglich, vermutlich von A* verfasst worden. Das von A* der G* mit notariell beglaubigtem Vertrag vom 31. August 2021 eingeräumte Darlehen über EUR 170.000,00 zur Tilgung von Verbindlichkeiten der G* gegenüber der E* (ON 2.8 = ON 11; S 11 ff) sei von DI I*, dem Geschäftsführer der G*, zurückgezahlt worden. Ergänzend brachte er vor, dass B* eine Woche vor Insolvenzanmeldung ca. EUR 90.000,00 vom Firmenkonto entwendet habe, angeblich um Darlehen zurückzuzahlen. Es sei davon auszugehen, dass B* gemeinsam mit A* diese Aktion vorsätzlich geplant und schlussendlich auch durchgeführt habe. Als Grund für die gemeinsame Tatbegehung könne die enge freundschaftliche Bindung zwischen A* und B* genannt werden und die hohen Schulden die B* bei A* habe. Zur Untermauerung seines Verdachts verwies F* auf (teils schon im Akt befindliche) Verträge und Unterlagen.
Daraufhin führte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen beide Beschuldigte am 4. Juli 2023 wegen des Verdachts der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB, teils als Beteiligter, und wegen des Verdachts der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs1 StGB gemäß § 193 Abs 2 Z 1 StPO fort und ordnete unter anderem die Einvernahme des Zeugen DI I*, des Masseverwalters Dr. J* K* sowie die Vernehmung der beiden Beschuldigten an (ON 1.3 und ON 12).
Nach Einlangen des Abschlussberichts der PI C* vom 21. November 2023 (ON 18), beinhaltend die Beschuldigtenvernehmungen (ON 15.5. und ON 15.6), die Zeugenvernehmung des DI I* (ON 18.3), eine (weitere) Stellungnahme des Masseverwalters Dr. K* (ON 18.6) und diverse Unterlagen, stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen A* wegen §§ 12 dritter Fall, 156 Abs 1 StGB und § 293 Abs 1 StGB sowie gegen B* wegen § 156 Abs 1 StGB und § 293 Abs 1 StGB am 27. Dezember 2023 gemäß § 190 Z 2 StPO (neuerlich) mit der Begründung ein, dass die Anerkennung nicht bestehender Verbindlichkeiten durch B* und die Fälschung von Darlehensverträgen durch B* und A* nicht erweislich sei (ON 1.6).
Am 16. Jänner 2024 langte bei der Staatsanwaltschaft ein weiterer Fortführungsantrag des F* ein (ON 19), in welchem er den Sachverhalt noch einmal unter Bezugnahme auf seinem Antrag angeschlossene (großteils bereits aktenkundige) Unterlagen detailliert zu beschreiben versuchte.
Daraufhin führte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren am 27. Mai 2024 gegen A* wegen §§ 12 dritter Fall, 156 Abs 1 StGB, § 293 Abs 1 StGB, §§ 146, 147 Abs 1, Abs 2 StGB und gegen B* wegen § 156 Abs 1 StGB, § 293 Abs 1 StGB gemäß § 193 Abs 2 Z 2 StPO fort (ON 1.7), informierte A* davon, dass das Ermittlungsverfahren gegen ihn nunmehr auch wegen des Verdachts des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB geführt werde (ON 20), und terminisierte ergänzende Beschuldigtenvernehmungen für 17. Juni 2024.
Dagegen erhob der Beschuldigte A* Einspruch wegen Rechtsverletzung (ON 29), weil er durch die Fortführung des am 27. Dezember 2023 eingestellten Ermittlungsverfahrens in seinem Recht auf nicht nochmalige Ermittlung und Verfolgung (nicht zweimal in derselben Sache) verletzt sei. Der bei der zweiten Einstellung des Ermittlungsverfahrens am 27. Dezember 2023 bekannte Sachverhalt habe durch den weiteren Fortführungsantrag des F* keine Änderung erfahren; F* habe weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel genannt. Eine Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens sei daher nicht zulässig.
Die Staatsanwaltschaft leitete den Einspruch mit folgender Stellungnahme an das Gericht weiter: „Gemäß § 195 Abs 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren unabhängig von den Voraussetzungen des § 193 Abs 2 Z 1 oder 2 StPO fortzuführen, wenn sie den Fortführungsantrag für berechtigt hält. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 27. Mai 2024 von der Staatsanwaltschaft aus eigenem fortgeführt, weil der weitere Fortführungsantrag von F* (ON 19), insbesondere aufgrund der von ihm vorgelegten Verträge Überweisungsbelege, für berechtigt erachtet wurde. Entgegen der Ausführungen des Einspruchswerbers kommt es somit nicht auf das Vorliegen neuer Beweismittel iSd § 193 Abs 2 Z 2 StPO an. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass aus Sicht der Staatsanwaltschaft auch die Voraussetzungen des § 193 Abs 2 Z 2 StPO vorliegen, da erst mit dem genannten Fortführungsantrag sämtliche Unterlagen betreffend die verfahrensgegenständlichen Transaktionen und Verträge der Staatsanwaltschaft derart vorlagen, dass der von F* geäußerte Vorwurf nachvollzogen werden konnte“ (ON 1.11)
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. September 2024 wies der Haft- und Rechtschutzrichter den Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO des A* ab (ON 30). Begründend führte er aus, dass die Voraussetzungen für eine Fortführung nach § 193 Abs 2 Z 2 StPO jedenfalls gegeben seien, weil die von F* übermittelten Unterlagen – insbesondere mit Blick auf den übermittelten E-Mail-Verkehr, aus dem sich ein freundschaftliches Verhältnis zwischen A* und B* ableiten lasse, – in Zusammenhalt mit den übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück zu begründen.
Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde des A* (ON 32), zu welcher sich die Oberstaatsanwaltschaft Linz nicht äußerte, kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch wegen Rechtsverletzung im Ermittlungsverfahren jeder Person zu, die behauptet, durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2).
Gegen die Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Fortführung des Verfahrens kann sich der Beschuldigte mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs wegen Rechtsverletzung (§ 106 Abs 1 Z 2 StPO) zur Wehr setzen (Nordmeyer in WK-StPO § 193 Rz 5; Kirchbacher, StPO15 § 193 Rz 7).
Eine gemäß § 190 StPO erfolgte Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, dessen formlose Fortführung über Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß § 193 Abs 2 Z 1 StPO nicht mehr möglich ist, entfaltet Sperrwirkung im Sinn des Prinzips "ne bis in idem" (§ 17 Abs 1 StPO; vgl auch Art 4 des 7. ZPMRK). Folglich ist eine neue bzw weitere Verfolgung desselben Beschuldigten wegen derselben Tat – außer in den Fällen der Anordnung der Fortführung nach § 193 Abs 2 Z 2 oder §§ 195 f StPO (§ 17 Abs 2 StPO) – nicht mehr zulässig (vgl RIS-Justiz RS0129011 = JSt 2014, 73; Steiner in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess, StPO § 193 Rz 1).
Gemäß § 193 Abs 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Fortführung eines nach den §§ 190 oder 191 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens anordnen, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist und wenn der Beschuldigte wegen dieser Tat nicht vernommen (§§ 164, 165 StPO) und kein Zwang gegen ihn ausgeübt wurde (formlose Fortführung; Z 1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel entstehen oder bekannt werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück zu begründen (Fortführung aufgrund von Neuerungen; Z 2).
Nach § 195 Abs 3 StPO kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren unabhängig von den Voraussetzungen des § 193 Abs 2 Z 1 oder 2 StPO fortführen, wenn sie einen Fortführungsantrag für berechtigt erachtet, dh dieser die Erfordernisse der § 195 Abs 1 und 2 StPO erfüllt und keiner der in § 196 Abs 2 erster Satz genannten Unzulässigkeitsgründe vorliegt. § 195 Abs 3 StPO eröffnet die Möglichkeit, ein Verfahren über den Antrag auf Fortführung abzukürzen, normiert aber keinen eigenen Fortführungsgrund. Eine Fortführung wegen geänderter Beurteilung der Einstellungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht ist nur zulässig, wenn der Fortführungsantrag selbst erhebliche Bedenken iSd § 195 Abs 1 Z 2 StPO erweckt. Die Staatsanwaltschaft ist daher, gleich wie das Gericht, dessen Entscheidung sie lediglich vorwegnimmt, an das Antragsvorbringen gebunden (RIS-Justiz RS0130196). Im Fall eines auf Neuerungen gestützten Antrags auf Fortführung ist diese gemäß § 195 Abs 3 StPO insoweit erleichtert, als die Staatsanwaltschaft gemäß § 193 Abs 2 Z 2 StPO auf nova reperta beschränkt ist, dh etwa bereits aktenkundige oder ihr ansonsten bekannt gewesene Beweismittel nicht aufgreifen darf, während sich der Antrag gem § 195 Abs 1 Z 3 StPO auf nova producta stützen kann (Nordmeyer in WKStPO § 195 Rz 33).
Entgegen der Ansicht des Haft- und Rechtschutzrichters enthält der zweite Fortführungsantrag des F* keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, den Sachverhalt soweit zu klären, dass nach dem 11. oder 12. Hauptstück vorgegangen werden kann. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass sich der Fortführungsantrag vom 13. Jänner 2024 in einer eigenen Beweiswürdigung des F* zu bereits bekannten Tatsachen und Urkunden erschöpft.
Insbesondere war bereits dem ersten Fortführungsantrag vom 27. Februar 2023 eine Kopie des notariell beglaubigten Darlehensvertrags zwischen A* als Darlehensgeber und der E* als Darlehensnehmer sowie der G* (als Rückzahlungsverpflichtete) über EUR 65.000,00 vom 31. August 2021 (ON 11; S 8 bis 10 = ON 19.1.3; S 1 bis 3) angeschlossen. Eine Kopie des Darlehensvertrags zwischen A* und der G* über insgesamt EUR 170.000,00 zur Tilgung von Verbindlichkeiten der G* war als Beilage zum Bericht der PI C* vom 31. Jänner 2023 schon von Anfang an Teil des Ermittlungsaktes (ON 2.8 = ON 19.1.4; S 1 bis 4).
Auch wurden bereits mit dem ersten Fortführungsantrag die auf eine freundschaftliche Beziehung hinweisende E-Mail zwischen A* und B* vom 15. Jänner 2022 (ON 11; S 27 = ON 19.1.7; S 1) sowie eine förmliche E-Mail von B* an A* vom 10. Februar 2022 betreffend (offenbar) die Verzögerung einer Darlehensrückzahlung (ON 11; S 28 = ON 19.1.7; S 3) vorgelegt. Mit Blick auf die darüber hinaus im Akt befindliche förmliche E-Mail-Kommunikation zwischen A* und B* vom 19. Jänner 2022 und 10. Februar 2022 betreffend Darlehensrückzahlung (ON 15.13, ON 15.17 und ON 11.28; S 3) stellt auch die mit dem zweiten Fortführungsantrag vorgelegte weitere (förmliche) EMail des A* an B* vom 10. Februar 2022 (ON 19.1.7; S 2) kein neues Beweismittel im Sinne der §§ 193 Abs 2 Z 2, 195 Abs 1 Z 3 StPO dar.
Soweit mit dem zweiten Fortführungsantrag vom 13. Jänner 2024 tatsächlich noch nicht bekannte Unterlagen beigebracht werden, nämlich der Entwurf der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde, die zur hypothekarischen Besicherung des Darlehensvertrags zwischen A* und der G* vom 31. August 2021 diente (ON 19.1.1), der Entwurf des Darlehens- und Pfandvertrags zwischen A*, der E* und der G* (ON 19.1.2) sowie eine E-Mail über den Erhalt eines Verlustersatzes in Höhe von EUR 175.140,15 durch die L* (M* GmbH) betreffend die Steuernummer 932592801 (ON 19.1.8), sind diese weder für sich allein noch im Zusammenhalt mit den übrigen Verfahrensergebnissen geeignet, den Sachverhalt soweit zu klären, dass nach dem 11. oder 12. Hauptstück vorgegangen werden kann.
Soweit der Fortführungsantrag Ausführungen des F*, etwa zur Vertragskonstruktion betreffend das Darlehen zwischen A* und der G*, zur Bareinzahlung von EUR 14.000,00 durch ihn persönlich sowie zur teilweisen Abwesenheit von B* im Zeitpunkt des Abschlusses der (vermeintlich) fingierten Darlehensverträge zwischen A* und der E* enthält, ist dies bloß eine neuerliche Darlegung und Aufbereitung der bereits bekannten Beweismittel. Neue Tatsachen oder Beweismittel, die eine Fortführung des Ermittlungsverfahrens rechtfertigen könnten, werden nicht vorgebracht.
Was im Ermittlungsakt bereits vorgekommen ist und bei dessen (gründlichem) Studium erkennbar war, kommt indes als novum (repertum) nicht mehr in Frage; ob der einzelne Staatsanwalt diesen Umstand tatsächlich beachtet oder seinem Beweiswert entsprechend gewürdigt hat, ist hingegen unbeachtlich (vgl Nordmeyer in WKStPO § 193 Rz 32 mwN).
Vor diesem Hintergrund kommt der Argumentation der Staatsanwaltschaft, erst mit dem zweiten Fortführungsantrag seien sämtliche Unterlagen betreffend die verfahrensgegenständlichen Transaktionen und Verträge derart vorgelegen, dass der von F* geäußerte Vorwurf nachvollzogen werden habe können (ON 1.11), keine Berechtigung zu (vgl Nordmeyer in WK-StPO § 195 Rz 33).
Über § 195 Abs 1 Z 3 StPO hinausgehende Fortführungsgründe, etwa im Sinne der §§ 195 Abs 1 Z 1 oder Z 2 StPO, sind dem Fortführungsantrag des F* (ON 19) nicht zu entnehmen (RIS-Justiz RS0126210 [Begrenzung des Prüfungsumfangs durch den Fortführungsantrag]).
Damit stellt die erneute Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen A* einen Verstoß gegen das Verbot wiederholter Strafverfolgung (ne bis in idem; § 17 Abs 1 StPO) dar, wodurch A* in einem subjektiven Recht (§ 106 Abs 1 Z 2 StPO) verletzt wurde.
In Stattgebung der Beschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden. Weitere Ermittlungen gegen den Beschuldigten A* wegen desselben Sachverhalts sind zu unterlassen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.