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2Ob143/24d•OGH 2Ob143/24d
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*, gegen die beklagte Partei M*, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 6 Cg 144/13f des Landesgerichts Krems an der Donau (hier: wegen Ablehnung), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. Juli 2024, GZ 16 Nc 12/24x-2, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien einen Ablehnungsantrag des Klägers gegen drei Richter dieses Gerichts zurück. Nach rechtskräftiger Entscheidung komme die Ablehnung eines daran beteiligten Richters nicht mehr in Betracht. Dem Ablehnungsantrag komme auch inhaltlich keine Berechtigung zu, weil der Kläger keine konkreten Ablehnungsgründe nenne.
[2] Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.
[3] 1. Vorweg ist festzuhalten, dass über den Rekurs trotz der neuerlichen Ablehnung bereits jetzt entschieden werden kann:
[4] Die Geltendmachung der Befangenheit ist auch noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung zulässig. In einem solchen Fall ist vor Entscheidung über das Rechtsmittel grundsätzlich der ersten Instanz die Entscheidung über den Ablehnungsantrag aufzutragen, weil im Fall ihrer Stattgebung diese Instanz ihre vorangegangene Entscheidung als nichtig aufzuheben hätte (vgl RS0042028 [insb T9]). Anderes gilt jedoch, wenn der Ablehnungsantrag offenkundig rechtsmissbräuchlich erfolgt – etwa im Fall einer Ablehnungskaskade (vgl 3 Ob 172/19v = RS0042028 [T27]) – oder keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen führt (vgl RS0042028 [T7, T24]). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor.
[5] 2. Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO setzt voraus, dass ein ausgeschlossener oder erfolgreich abgelehnter Richter die Entscheidung getroffen oder als Senatsmitglied an ihr mitgewirkt hat (RS0007462). Das ist hier schon begrifflich nicht der Fall, weil der Ablehnungsantrag erst nach Ergehen der nunmehr angefochtenen Entscheidung gestellt wurde (vgl 1 Ob 40/23y Rz 9 mwN).
[6] 3. Im Übrigen enthält der Rekurs keine weiteren Argumente, sondern lediglich einen nach ständiger Rechtsprechung unzulässigen Verweis auf einen anderen Schriftsatz (RS0007029).
[7] 4. Insgesamt war dem Rekurs damit nicht Folge zu geben.
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