OGH 2Ob147/24t

2Ob147/24tObergericht15.10.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob147/24t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00147.24T.1015.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2021 verstorbenen E*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Sohnes M*, vertreten durch Dr. Felix Karl Vogel, Rechtsanwalt in Schruns, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 18. Juni 2024, GZ 10 R 78/24f195, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

[1] Nach § 812 Abs 1 ABGB kann ein Gläubiger der Verlassenschaft, wenn seine Forderung durch Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben gefährdet wäre, vor der Einantwortung beantragen, dass ein seiner Forderung entsprechender Teil der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben abgesondert, vom Gericht verwahrt oder von einem Kurator verwaltet wird, bis sein Anspruch berichtigt ist. Maßgeblich ist damit die objektive Gefährdung der Forderung des Gläubigers. Ob im jeweils zu beurteilenden Fall konkrete Umstände behauptet wurden, die eine objektive Gefährdung der Forderung des Gläubigers begründen können, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ihrer Beurteilung kommt daher keine darüber hinausgehende Bedeutung zu (2 Ob 174/19f).

[2] Die Abweisung des Separationsantrags des pflichtteilsberechtigten Sohnes durch das Rekursgericht erweist sich schon deswegen als nicht korrekturbedürftig, weil die von ihm behauptete Forderung in den von einer Verbringung in das nichteuropäische Ausland (vgl RS0013087) nicht bedrohten Teilen des Verlassenschaftsvermögens Deckung findet (vgl 3 Ob 86/05a)

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