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2Ob158/24k•OGH 2Ob158/24k
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch GIBEL ZIRM Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Dr. Erich Ehn, Rechtsanwalt in Wien, wegen 650.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juli 2024, GZ 10 R 17/24d21, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen – von Fällen auffallender Fehlbeurteilung abgesehen – keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0116144). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Klägerin kein hinreichendes Tatsachenvorbringen erstattet habe, das eine Zurechnung des behaupteten Handelns einer natürlichen Person zur Beklagten erlauben würde, ist nicht korrekturbedürftig.
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